Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.3.1998, o. Az., BStBl.1998 I S. 357

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist künftig wie folgt zu verfahren.

 

a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA hat dem für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständigen FA den ermittelten Nachlaß mitzuteilen, wenn der Reinwert mehr als 500.000 DM oder das zum Nachlaß gehörende Kapitalvermögen mehr als 100.000 DM beträgt. Der Kontrollmitteilung sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG beigefügt werden.

 

b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA hat dem für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständigen FA den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert mehr als 500.000 DM oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen mehr als 100.000 DM beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von 100.000 DM entsprechend.

Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, bei gegebenem Anlaß, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, oder auch, wenn die vorgenannten Beträge unterschritten werden, Kontrollmitteilungen zu übersenden.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses.

 

Normenkette

ErbStG § 33

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 357

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 25.03.1998

FinMin Saarland, B/5 - 85/98 - S 3900

FinMin Schleswig-Holstein, VI 310 - S 3900 - 008

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3900 - 10 - V A 2

FinMin Bremen, S 3900 - 130 - 104

FinMin Niedersachsen, S 3715 - 2R - 34 2

FinMin Hessen, S 3900 A - 32 - II B 41

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 330 - S 3900 - 6/94

FinMin Sachsen, 34 - S 3900 - 4/26 - 18869

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3900 A - 447

FinMin Hamburg, 51 - S 3844 - 06/97

FinMin Thüringen, S 3900 A - 7 - 201 (S)

FinMin Baden-Württemberg, S 3900/3

FinMin Bayern, 34 - S 3900 - 8/76 - 13144

FinMin Sachsen-Anhalt, 45 - S 3844 - 1

FinMin Berlin, III C 3 - S 3900 - 1/92

FinMin Brandenburg, 32 - S 3900 - 2/98

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