Als Erbfall wird bezeichnet, wenn infolge des Todes einer Person deren gesamtes Vermögen kraft Gesetzes auf den Alleinerben oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) übergeht (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB).
Für den Vermögensübergang kommt es auf ein wie auch immer geartetes Handeln der Beteiligten nicht an. Der Erbe erlangt mit dem Erbfall sowohl Eigentum als auch Besitz (§ 857 BGB) an dem Nachlass. Eine persönliche Inbesitznahme der Vermögensgegenstände durch die Erben ist dafür nicht erforderlich; es genügt der mittelbare Besitz (§ 868 BGB). Dennoch ist die Rechtsstellung des Erben nur eine vorläufige, denn er hat die Möglichkeit das Erbe innerhalb von 6 Wochen (formgültig durch eine öffentlich beurkundete Erklärung) auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall bzw. der Erbeinsetzung.
Unternimmt der gesetzliche oder testamentarische Erbe innerhalb dieser recht kurz bemessenen Frist nichts, gilt dies als Annahme der Erbschaft. Die Annahme der Erbschaft ist in Deutschland bedingungsfeindlich.
Wird das Erbe ausgeschlagen, kann man die Ausschlagung unter engen Voraussetzungen anfechten, nicht jedoch umgekehrt.
1.1 Zeitpunkt des Erbfalls
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erbfall ist nicht der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung, sondern der tatsächliche Todeseintritt. Dabei kommt es u. U. auf den exakten Todeszeitpunkt an, z. B. wenn der Erblasser noch kurz bevor er verstorben ist selbst Erbe eines anderen Verstorbenen geworden ist. Ist der Fall des "gleichzeitigen Versterbens" von Erblassern (Eltern bzw. Eheleuten) nicht testamentarisch geregelt, kann das erhebliche Rechtsfolgen für vermeintliche Anspruchsteller nach sich ziehen, da es mitunter an dem für die Erbfolge günstigen Nachlasserwerb "für eine logische juristische Sekunde" fehlen kann. Ungünstigstenfalls geht ein Nachlass vollständig an den "falschen" Teil der Familie. Daher kommt der genauen Dokumentation des Zeitpunkts des Todeseintritts in manchen Fällen äußerst hohe Bedeutung zu.
1.2 Todeserklärung
Sollte Unklarheit über die Frage bestehen, ob eine Person verstorben ist – dies kann z. B. im Zusammenhang mit Kriegswirren, Unglücksfällen, an denen eine Vielzahl von Personen beteiligt sind, oder längerem Vermisstsein der Fall sein –, können diese Unklarheiten durch eine Todeserklärung ausgeräumt werden, die im Rahmen eines besonderen Aufgebotsverfahrens beseitigt werden, das im Verschollenheitsgesetz (VerschG) geregelt ist. Eine derartige Todeserklärung wird durch das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vermisste seinen letzten Wohnsitz hatte, auf Antrag einer hierzu berechtigten Person mittels Beschlusses erlassen. Allerdings haben potenzielle Erben hier – von Kriegsfällen abgesehen, vgl. § 4 VerschG – lange Wartefristen hinzunehmen, ehe es zu einer Todeserklärung kommen darf.