Aus dem Erbschein ergibt sich der Name des Erblassers, Zeit und Ort seines Todes, die Erben mit Angabe des Bruchteils ihrer Miterbschaft, die Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbschaft etc.

 
Achtung

Widerspricht der Inhalt des Erbscheins jedoch dem erklärten Willen eines Verfahrensbeteiligten, dann hat das Nachlassgericht die sofortige Wirksamkeit seines Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückzustellen, § 352e Abs. 2 Satz 2 FamFG.

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