Sollte zunächst nur Auskunft über den Bestand des Nachlasses gewünscht oder erforderlich sein, so kann ein Nichterbe gemäß § 2314 BGB wahlweise die Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses nach Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. oder eines amtlichen Bestandsverzeichnisses nach Abs. 1 Satz 3 verlangen und nach Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. sogar seine Hinzuziehung bei der Errichtung erreichen. Hinsichtlich der zu Lebzeiten getätigten Schenkungen, d. h. des fiktiven Nachlasses, ist § 2314 BGB nach herrschender Meinung analog anwendbar. Sofern es dem Erben nicht möglich ist über die erfolgten Schenkungen Auskunft zu erteilen, besteht der Anspruch demzufolge gegenüber dem Beschenkten. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschenkte kein Bestandsverzeichnis schuldet. Etwaige Kosten im Rahmen der Wertermittlung gehen zulasten des Nachlasses, sodass der Beschenkte mit anfallenden Kosten nicht belastet wird.
Der Anspruch steht allerdings nur dem Nichterben zu. Ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe kann sich nicht auf den Anspruch gemäß § 2314 BGB analog berufen, solange er (Mit-)Erbe ist. Er kann dann Auskunft von dem Beschenkten allenfalls über die Vorschrift des § 242 BGB erhalten. Für den pflichtteilsberechtigten Erben, der das Erbe ausgeschlagen hat, hat der BGH indessen das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 BGB (und damit diverse obergerichtliche Entscheidungen, die das ebenso gesehen haben) bestätigt.
Um eine Ausforschung zu vermeiden, setzt dies nach mehreren Meinungen in der Literatur konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erblasser sein Vermögen durch (teilweise) unentgeltliche Verfügungen oder Schenkungen vermindert hat. Obergerichte haben allerdings entschieden, dass der Anspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Umstandes, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, ausdrücklich einen Anspruch mit Ausforschungscharakter darstellte. Demzufolge ist die Auskunft auch dann zu erteilen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten der Nachweis konkreter Schenkungen mangels vorhandener Anhaltspunkte nicht gelingt. Nichterbe ist jede der in den §§ 2303, 2309 BGB benannten Personen sowie der Abtretungsempfänger des Pflichtteilsanspruchs gemäß §§ 2317, 398 BGB, der nicht erbende Pflichtteilsberechtigte und der pflichtteilsberechtigte Ehegatte, der bei Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft die Erbschaft nach § 1371 Abs. 3 BGB ausgeschlagen hat. Sofern der Erblasser seinem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig war, gehört auch dieser zum Kreis der Nichterben. Sein Auskunftsanspruch folgt aus §§ 1586b, 2314 BGB.
Die Klage ist gegen den Erben persönlich, mehrere Erben als Gesamtschuldner oder den Beschenkten zu richten. Da die Auskunft sämtliche Faktoren für die Bezifferung des eigenen Anspruches offenbaren soll, umfasst der Anspruch die Verpflichtung zur Auskunft über sämtliche Aktiva und Passiva des tatsächlichen Nachlasses (einschließlich wertloser Gegenstände) und über den Wortlaut hinaus auch den fiktiven Nachlassbestand sowie die Auskunft darüber, in welchem Güterstand der Erblasser lebte, und ob er ein ihm zugefallenes Vermächtnis angenommen hat. Soweit es sich um den Pflichtteilsanspruch des Erblassers gegenüber seinen Eltern handelt, umfasst der Anspruch auch alle Gegenstände, die möglicherweise in den Voraus (§ 1932 BGB) fallen.
Verfügt der Auskunftsverpflichtete nicht über hinreichendes Wissen die geschuldete Auskunft zu erteilen, hat er sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Hierbei ist er verpflichtet alle ihm selbst zustehenden Auskunftsansprüche vollends auszuschöpfen, namentlich diejenigen gegenüber Kreditinstituten oder gegenüber vom Erblasser selbst geerbten Nachlassteilen.
Erfüllt wird der Anspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB.
Zwar muss diese Aufstellung der Aktiva und Passiva nicht mit Wertangaben versehen werden, doch ist dies im Hinblick auf eine friedliche Einigung unbedingt zu empfehlen.