Im Prozess ist eine Beschränkung der Erbenhaftung nicht von Amts wegen, sondern wie vorstehend dargelegt gemäß § 780 ZPO nur auf die Einrede des Erben hin zu berücksichtigen, die grundsätzlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren erhoben werden kann.
Wird der Haftungsvorbehalt geltend gemacht, kann das Gericht nach freiem Ermessen die behauptete Erschöpfung des Nachlasses materiell prüfen oder dem beklagten Erben gemäß § 780 Abs. 1 ZPO die Haftungsbeschränkung vorbehalten. ABER: Dieser Vorbehalt wird nur auf entsprechende Einrede des Erben in das Urteil aufgenommen!
Tritt ein Erbe in den Rechtsstreit des Erblassers ein, ist der Vorbehalt zusätzlich zur Hauptsache auch für die Prozesskosten zu erheben und gesondert in den Urteilstenor aufzunehmen.
Fehlt der Ausspruch des Vorbehalts im Urteilstenor, kann er im Falle einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung nicht mehr nachgeholt werden. Es bleibt dann bei der unbeschränkten Erbenhaftung.
Der Haftungsvorbehalt sollte daher auch in urteilsgleiche Titel aufgenommen werden, namentlich auch in einen Prozessvergleich.
Beruft sich ein Beklagter auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung, ist ihm selbst dann Prozesskostenhilfe für die gesamte Rechtsverteidigung zu bewilligen, wenn die Klage in der Sache begründet ist. Da der Streitgegenstand insoweit nicht teilbar ist, führt die Beschränkung aufgrund der Erhebung der Einrede nicht zu einer Senkung des Streitwertes.
Eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einrede der beschränkten Erbenhaftung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der BGH hat diese Entscheidung in Anlehnung an die Möglichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede in zweiter Instanz getroffen. Sowohl die Erhebung der Verjährungseinrede als auch die Einrede der beschränkten Erbenhaftung "betreffen die Zulässigkeit der Berücksichtigung unstreitigen und damit nicht beweisbedürftigen Vorbringens". Der in § 531 ZPO genannte Begriff "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" soll nach der Auffassung des Senats lediglich streitiges und somit beweisbedürftiges Vorbringen umfassen. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erfordert weder einen Sachvortrag noch eine Begründung. Das Gericht nimmt den Vorbehalt immer dann in den Tenor auf, wenn eine Verurteilung als Erbe des Schuldners erfolgt. Regelmäßig werden die zugrundeliegenden Tatsachen, d. h. der Erbfall selbst sowie die Erbenstellung des Beklagten, allerdings unstreitig sein. Letztlich stützt der Kläger seinen Antrag gerade hierauf, sodass einer Zulassung der Einrede auch in zweiter Instanz nichts im Wege steht.
Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung ist spätestens in zweiter Instanz zu erheben und zulässig.