Zusammenfassung
Der Kommanditist kann seine Haftungseinlage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch durch Befriedigung von einzelnen Gesellschaftsgläubigern erbringen. Er wird damit auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB in Höhe des Nennbetrags der getilgten Forderung frei.
Hintergrund
Der Beklagte war Kommanditist einer insolventen KG mit einer Haftsumme von 197.500 EUR. Kläger war der Insolvenzverwalter der KG. Der Beklagte hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger der insolventen KG i.H.v. ca. 300.000,00 EUR befriedigt. In Höhe von ca. 250.000,00 EUR erfolgte dies nach Eintragung der Haftsumme im Handelsregister. Der Kläger machte dennoch Ansprüche gegen den Beklagten wegen nicht erbrachter Einlagen geltend.
Die Entscheidung des BGH
Entgegen den Vorinstanzen ging der BGH davon aus, dass der Beklagte von seiner Haftung als Kommanditist nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB durch die Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger frei wurde. Zwar könne der Beklagte dem Kläger als Insolvenzverwalter keine Einwendungen entgegenhalten, welche ihm nur gegen einzelne Gläubiger zustehen. Allerdings könne er solche Einwände vorbringen, die sich gegen alle von § 171 Abs. 2 HGB begünstigten Gläubiger richte. Ein solcher Einwand sei es, dass er nach Wirksamwerden der Außenhaftung durch Eintragung im Handelsregister, Gesellschaftsgläubiger in Höhe seiner Haftsumme befriedigt habe. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne ein Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger der Gesellschaft befriedigen und dadurch in Höhe des Nennwerts der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei werden. Die Haftungsbefreiung trete auch dann in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung ein, wenn die Gläubigerforderung nicht mehr werthaltig gewesen sei und der in das Gesellschaftsvermögen gelangende Vermögenswert daher niedrigerer sei. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass dem Beklagten auch – sofern er nicht direkt durch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger von seiner Außenhaftung freigeworden sei – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit zukomme mit seinem Erstattungsanspruch nach § 110 HGB aufzurechnen. Hierbei sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – auf den Nennbetrag der getilgten Gesellschaftsschuld abzustellen.
Anmerkung
Mit der Entscheidung des BGH verringert sich die Gefahr für Kommanditisten in der Krise mehrfach zur Leistung der Hafteinlage herangezogen zu werden. Befriedigt ein Kommanditist Gläubiger der Gesellschaft, wird er insoweit von seiner Kommanditistenhaftung frei. Diesen Standpunkt stärkt der BGH weiter, indem er klarstellt, dass sofern dem Kommanditisten ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB zukommt, dieser in Höhe des Nennbetrags der getilgten Gesellschaftsschuld entsteht und nicht bloß auf den objektiven Wert der Forderung abzustellen ist.
Auf der Gegenseite müssen Gesellschaftsgläubiger, die im anfechtungsrelevanten Zeitraum auf solche Weise eine Befriedigung ihrer Forderung erlangen, befürchten, dass die Zahlung vom Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung zurückgeholt wird und damit quotal allen Gesellschaftsgläubigern zugute kommt.