Beispiel Fall 1
A schenkt seinen beiden Kindern je 1.025.000 EUR und überlässt es ihnen, ob sie einen Teil davon an ihre jeweils zwei Kinder weiterschenken oder das Vermögen zunächst in vollem Umfang selbst nutzen wollen.
Erwerb je Kind |
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1.025.000 EUR |
./. Freibetrag |
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400.000 EUR |
zu versteuern |
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625.000 EUR |
Steuer 19 % |
= 118.750 EUR |
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Da die Erwerbe noch in die Milderungszone fallen, errechnet sich die Steuer wie folgt:
Steuer 19 % |
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118.750 EUR |
Steuer für die vorangehende Stufe 15 % |
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aus 600.000 EUR |
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90.000 EUR |
Unterschied |
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28.750 EUR |
höchstens die Hälfte des die Wertgrenze |
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übersteigenden Betrags |
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12.500 EUR |
Härteausgleichsbegrenzung |
12.500 EUR |
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Steuerbelastung für die vorangegangene Wertgrenze |
+ 90.000 EUR |
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Festzusetzende Steuer daher nur |
102.500 EUR |
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Fall 2
Hätte der Vater jedem Kind 875.000 EUR geschenkt und jedes Enkelkind mit 75.000 EUR bedacht, ergäbe sich folgende Steuerlast:
Erwerb je Kind |
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875.000 EUR |
./. Freibetrag |
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400.000 EUR |
zu versteuern mit 15 % |
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475.000 EUR |
Steuer je Kind |
71.250 EUR |
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SteuervorteilSteuer Kinder (Fall 1) 2 × 102.500 EUR = |
205.000 EUR |
Steuer Kinder (Fall 2) 2 × 71.250 EUR = |
142.500 EUR |
Unterschiedsbetrag |
62.500 EUR |
Im ersten Fall hat jedes Kind netto = 1.025.000 EUR ./. 102.500 EUR Schenkungsteuer = 922.500 EUR, im zweiten Fall 875.000 EUR ./. 71.250 EUR Schenkungsteuer = 803.750 EUR, dafür aber jedes der vier Enkelkinder 75.000 EUR.
Beispiel
Sollen 500.000 EUR vom Vater auf den Sohn übergehen, sind nach Abzug des Freibetrags von 400.000 EUR für die verbleibenden 100.000 EUR 11.000 EUR Schenkungsteuer zu zahlen. Werden nur 450.000 EUR geschenkt, beträgt die Schenkungsteuer für die dann zu versteuernden 50.000 EUR 3.500 EUR. Für die bei 500.000 EUR um 50.000 EUR höhere Schenkung sind also 7.500 EUR an Schenkungsteuer zu entrichten; davon entfallen auf die Progression allein 4.000 EUR.
Haben beide Eltern Vermögen, sollten die 100.000 EUR daher möglichst vom anderen Elternteil kommen, weil dann beide Schenkungen steuerfrei bleiben.
Weitere Spielart
Unter dem Gesichtspunkt der Steueroptimierung ist es vielfach reizvoll, Schenkungen nach Möglichkeit unter eine der Progressionsstufen zu drücken. Da die Progression nicht schlagartig einsetzt, sondern im engeren Bereich einer Progressionsstufe abgemildert wird, kann man gegebenenfalls auch etwas über eine solche Stufe hinaus schenken.
Die Progressionsmilderungszonen reichen
ZonenbereicheTarifstufen |
in StKl I |
in StKl II |
in StKl III |
EUR |
bis EUR |
bis EUR |
bis EUR |
75.000 |
82.600 |
Aufgrund des Progressionssprungs ab einem Erwerb von 6 Mio. EUR von 30 % auf 50 % kein Härteausgleich |
Aufgrund des Progressionssprungs ab einem Erwerb von 6 Mio. EUR von 30 % auf 50 % kein Härteausgleich |
300.000 |
334.200 |
600.000 |
677.400 |
6.000.000 |
6.888.800 |
13.000.000 |
15.260.800 |
26.000.000 |
29.900.000 |
Beispiel1. Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
80.000 EUR |
2. Steuer 11 % (StKl I) |
8.800 EUR |
3. letzte vorhergehende Wertgrenze |
75.000 EUR |
4. Steuer hieraus 7 % / StKl I |
5.250 EUR |
5. Unterschiedsbetrag von 2. und 4. |
3.550 EUR |
6. Betrag, der die Wertgrenze übersteigt 1. abzgl. 3. |
5.000 EUR |
7. Hälfte davon |
2.500 EUR |
Ist der Betrag unter 7. niedriger als der unter 5., ist der Betrag unter 7. dem unter 4. hinzuzurechnen, also
Steuer nach 4. |
= 5.250 EUR |
+ Steuer nach 7. |
= 2.500 EUR |
festzusetzende Steuer |
7.750 EUR |