Wurde der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. (Rechtslage bis 2008) in Anspruch genommen, so schließt dies nicht die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG n. F. aus (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019).

 
Praxis-Beispiel

Recht bis 2008 und Recht ab 2009 nacheinander

In 2008 hatte der Vater V seinem Sohn S einen Betrieb geschenkt. Dafür wurde der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG a. F. in Anspruch genommen. 2015 erhält der Sohn nochmals nach § 13b ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen (Verwaltungsvermögen beträgt 30 %). Der Steuerwert des in 2015 übertragenen Betriebsvermögens beträgt 1.500.000 EUR.

Auch für den Erwerb in 2015 kann S den gleitenden Abzugsbetrag in Anspruch nehmen.

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