Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Hierunter fällt folgendes Vermögen:
a) | Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Hierbei ist es ohne Belang, ob die Grundstücksüberlassung entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erfolgt.[1] Häufig wird es der Fall sein, dass nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen gehört. In diesem Fall ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen. Es sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten:
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen