a) Rechtslage bis zum 31.12.2024
Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.
Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Hieraus folgt, dass die Pflichteilslast bei beschränkter Steuerpflicht nicht abgezogen werden kann.
Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020, d. h. für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
b) Rechtslage ab dem 1.1.2025
Ab 2025 sind auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 zu beachten. Demnach gilt Folgendes.
Auch Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, können im Falle der beschränkten Steuerpflicht abgezogen werden.
Abzug der Pflichtteilslast
Der Sohn S ist Alleinerbe seines im Januar 2025 verstorbenen Vaters. Im Nachlass befindet sich Inlandsvermögen mit einem Steuerwert i. H. v. 1.450.000 EUR. Darüber hinaus existiert auch eine Pflichtteilslast in Höhe von 120.000 EUR. Da sowohl S als auch der Vater ihren Wohnsitz in Brasilien haben, ist für Sohn S beschränkte Steuerpflicht gegeben. Vermögenswerte im Ausland sollen nicht vorhanden sein.
Lösung
S hat als beschränkt Steuerpflichtiger seinen Erwerb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Deutschland zu versteuern.
S kann die Pflichtteilslast gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen. Da keine ausländischen Vermögenswerte vorhanden sind, findet § 16 Abs. 2 ErbStG keine Anwendung, d. h. es ist keine Kürzung des persönlichen Freibetrags vorzunehmen.
Damit ergibt sich für S die folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:
Inlandsvermögen (Steuerwert) Pflichtteilslast ( abziehbar) Beerdigungskostenpauschale |
1.450.000 EUR ./. 120.000 EUR ./. 15.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
915.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
173.850 EUR |
Sohn S hat somit eine Erbschaftsteuer i. H. v. 173.850 EUR an das Finanzamt zu zahlen.
Der Abzug erfolgt anteilig.
Der abzugsfähige Anteil bemisst sich hierbei nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.