OFD Rheinland, Verfügung v. 25.7.2006, o. Az.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche aus laufend veranlagten Steuern des Sterbejahrs für Zwecke der ErbSt-Festsetzung berücksichtigt bzw. angesetzt werden können. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Steuernachzahlungen aus laufend veranlagten Steuern des Sterbejahrs können nach der zurzeit gültigen Rechtslage als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden. Das Gesetz verlangt hinsichtlich der Schulden nur, dass sie vom Erblasser „herrühren”. Zur Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Erlass des FinMin NRW vom 14.11.2002, S 3810 – 13 – V A 2 verwiesen.

Der Erlass des FinMin NRW vom 1.8.1999, S 3224 – 76 – V A 4 ist – insoweit er den § 10 ErbStG betrifft – durch den Erlass vom 14.11.2002, S 3810 – 13 – V A 2 inhaltlich überholt.

Steuererstattungsansprüche bilden zum ErbSt-Stichtag, soweit sie in diesem Zeitpunkt entstanden und durchsetzbar sind, jeweils ein mit dem Nennwert zu bewertendes Wirtschaftsgut in Form einer Kapitalforderung, die als erbschaftsteuerlicher Erwerb anzusetzen ist.

Die „materielle Rechtsgrundtheorie” geht für die Frage des Entstehungszeitpunkts eines Erstattungsanspruchs davon aus, dass der Erstattungsanspruch – unabhängig von seiner Festsetzung – schon dann entsteht, wenn etwas gezahlt ist, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet wird.

Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 14.2.2006, III 214/05 stellen Steuererstattungsansprüche grundsätzlich eine der ErbSt unterliegende Bereicherung des Erben dar, wenn sie am Stichtag – dem Todestag des Erblassers – entstanden waren, unabhängig davon, ob bereits eine entsprechende verfahrensrechtliche Festsetzung erfolgt ist.

Zu dieser Entscheidung ist inzwischen unter dem Az. II R 30/06 eine Revision beim BFH anhängig. Auf das Revisionsverfahren gestützte Einsprüche ruhen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

AO 1977 § 233a

AO 1977 § 235

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