FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 18.1.2010, 3 - 3810/28

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird in der Frage der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden in allen noch offenen Fällen folgende Auffassung vertreten:

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG).

 

1. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten

Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH vom 16.1.2008, II R 30/06, BStBl 2008 II S. 626). Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.

 

2. Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt

Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Sie gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG (BFH vom 16.1.2008, II R 30/06, a.a.O.).

 

3. Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten

Einkommensteuerschulden aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie sind unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht, mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.

 

4. Steuerschulden für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt

Einkommensteuerschulden, aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Sie sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da der Abzug einer vom Erblasser herrührenden Schuld deren rechtliches Bestehen im Besteuerungszeitpunkt voraussetzt (BFH vom 15.1.2003, II R 23/01, BStBl 2003 II S. 267 ; vom 14.11.2007, II R 3/06; BFH/NV 2008 S. 574).

Der Erlass vom 27.11.1998, 3 – S 3224/11 (ErbSt-Kartei BW § 10 ErbStG Karte 14 bzw. § 12 ErbStG Karte 16) ist insoweit überholt.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 1

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

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