Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 30.07.1999, 35-S 3811-29/3-42423
Seit 01. Januar 1999 ist der Euro in den EU-Mitgliedsstaaten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien als Währung eingeführt Artikel 109 j EG-Vertrag i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03. Mai 1998 zur Einführung des Euro, Abl. EG 988 Nr. L 139 S. 1). Zugleich wurden unwiderrufliche Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen dieser EU-Mitgliedsstaaten festgelegt (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedsstaaten, die den Euro einführen, Abl. EG 1988 Nr. L 359 S. 1). Sie betragen:
Belgien |
1 EUR = |
40,3399 |
BEF |
Deutschland |
1 EUR = |
1,95583 |
DEM |
Finnland |
1 EUR = |
5,94573 |
FIM |
Frankreich |
1 EUR = |
6,55957 |
FRF |
Irland |
1 EUR = |
0,787564 |
IEP |
Italien |
1 EUR = |
1936,27 |
ITL |
Luxemburg |
1 EUR = |
40,3399 |
LUF |
Niederlande |
1 EUR = |
2,20371 |
NLG |
Österreich |
1 EUR = |
13,7603 |
ATS |
Portugal |
1 EUR = |
200,482 |
PTE |
Spanien |
1 EUR = |
166,386 |
ESP |
Zur Umrechnung von EURO-Beträgen in DN ist der Ausgangsbetrag mit dem Umrechnungskurs 1,95583 zu multiplizieren, zur Umrechnung von DM-Beträgen in Euro ist der Ausgangsbetrag durch den Umrechnungskurs 1,9583 DM zu dividieren. Sind Geldbeträge einer anderen nationalen Währungseinheit in DM umzurechnen, müssen sie zunächst in einen EURO-Betrag, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann weiter in DM umgerechnet werden. Andere Berechnungsmethoden dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG 1997 L 162 S. 1).
Für die nationalen Währungseinheiten der EU-Mitgliedsstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben (Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Schweden), und für nationale Währungseinheiten bestimmter Drittstaaten (Australien, Estland, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Polen, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Ungarn, USA, Zypern) ermittelt die Europäische Zentralbank, Frankfurt, seit Januar 1999 täglich EURO-Referenzkurse. Sie werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Geldbeträge in diesen Währungseinheiten müssten nach dem Kurs für den Tag der Entstehung der Erbschaftssteuer zunächst in einen EURO-Betrag und dann weiter in DM umgerechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1991, BStBl II S. 521).
Normenkette
§ 12 ErbStG
§ 21 ErbStG