Die mit dem Rentenvermächtnis belastete Person kann den Kapitalwert der Rente abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Der Kapitalwert berechnet sich dabei wie beim Vermächtnisnehmer nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13 – 15 BewG.[1]
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