Verschaffungsvermächtnis
Erblasser E hat angeordnet, dass sein Erbe der Sohn S, dem Neffen N ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück verschaffen soll (Verschaffungsvermächtnis). Der Kaufpreis hierfür soll 350.000 EUR betragen. Kurze Zeit nach dem Tod von E erwirbt S ein entsprechendes Grundstück. Der Kaufpreis beläuft sich auf 430.000 EUR und der Steuerwert 405.000 EUR. Der Nachlass hat einen Wert i. H. v. 1.780.000 EUR.
Es ergibt sich für S die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall |
1.780.000 EUR |
abzüglich Vermächtnislast |
./. 430.000 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale |
./. 15.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
935.000 EUR |
Erbschaftsteuer |
177.650 EUR |
S hat hier eine Erbschaftsteuer i. H. v. 177.650 EUR zu entrichten.
Für den Sohn S sind hier seine Aufwendungen, d. h. der Kaufpreis i. H. v. 430.000 EUR abzugsfähig. N hat demgegenüber den Verkehrswert bzw. gemeinen Wert des Grundstücks seiner Besteuerung zu unterwerfen.
Es ergibt sich für N die folgende Steuerberechnung:
Vermächtnis |
430.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
410.000 EUR |
Erbschaftsteuer |
102.500 EUR |
N hat somit Erbschaftsteuer i. H. v. 102.500 EUR zu entrichten.