(1) 1Ein Erwerbsvorgang, an dem eine natürliche Person oder eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d und Nr. 2 ErbStG genannten Körperschaften (Inländer) beteiligt ist, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese zum Besteuerungszeitpunkt (→ § 9 ErbStG) im Bundesgebiet ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) bzw. ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) haben. 2Entsprechendes gilt, wenn an einem Erwerbsvorgang ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und c ErbStG erfüllt. 3Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen, das zu einem Erwerbsvorgang gehört.

 

(2) Die beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 BewG genannten Art, das auf das Inland entfällt (→ R 4).

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