(1) 1Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ErbStG gehört nicht zum begünstigten Vermögen, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen, § 13b Absatz 2 Satz 3 ErbStG). 2Hierzu gehört nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. 3Vermögensgegenstände, die seit zwei Jahren und mehr zum Betriebsvermögen gehörten, sind auch dann kein junges Verwaltungsvermögen, wenn die in § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG genannten Kriterien erst innerhalb der letzten beiden Jahre eingetreten sind.
(2) 1Überschreitet das Verwaltungsvermögen einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens insgesamt den Anteil von 50 Prozent am gemeinen Wert des Betriebs, liegt insgesamt kein begünstigtes Vermögen vor. 2Überschreitet das Verwaltungsvermögen einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens insgesamt nicht den Anteil von 50 Prozent am gemeinen Wert des Betriebs, liegt nur hinsichtlich des jungen Verwaltungsvermögens kein begünstigtes Vermögen vor.
(3) 1Der gemeine Wert des Betriebs eines Einzelunternehmens (§§ 95, 96 BewG) ist um die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens ohne Abzug der damit zusammenhängenden Schulden und Lasten zu kürzen. 2Bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist das mit dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen übertragene junge Verwaltungsvermögen entsprechend zu berücksichtigen. 3Die zum jungen Verwaltungsvermögen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter sind nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen; hinzu kommen die im übertragenen Sonderbetriebsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens. 4Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigungsfähiges Vermögen, der dem Verhältnis des jungen Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1Gehört zum Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder gehören dazu Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent, ist der dem bei der Tochtergesellschaft vorhandenen jungen Verwaltungsvermögen entsprechende Teil des Werts der Beteiligung oder der Anteile bei dem Betrieb oder der Gesellschaft, die die Beteiligung oder die Anteile unmittelbar hält, nur bei der Prüfung des 50 Prozentanteils als Verwaltungsvermögen und nicht zusätzlich als junges Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen. 2Umfasst eine Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht das gesamte Vermögen der Gesellschaft oder werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten, wirkt sich das junge Verwaltungsvermögen dieser Beteiligung oder Anteile lediglich entsprechend der gehaltenen Beteiligung oder Anteile auf das Verwaltungsvermögen des die Beteiligung beziehungsweise Anteile haltenden Betriebs beziehungsweise der Gesellschaft aus. 3Stellen die gehaltene Beteiligung beziehungsweise die gehaltenen Anteile bereits Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 ErbStG dar, wird das junge Verwaltungsvermögen nicht noch zusätzlich berücksichtigt.
(5) 1Die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 3 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Betriebsfinanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 BewG gesondert fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind (§ 13b Absatz 2a ErbStG). 2Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG übertragen wird.