OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 21.1.2015, S 3812 b - 2010/5001 - St 242
Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 13.12.2010 und das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 entschieden, dass die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG nicht mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffen. In der Kritik stehen zwar somit u.a. die Regelungen der §§ 13a und 13b ErbStG, hiervon unbeeinflusst gilt aber zunächst das derzeit geltende Recht weiter, auf die nachfolgenden Ausführungen wird hingewiesen.
Bei Feststellungen gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG ist hinsichtlich der nachrichtlichen Angaben des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG Folgendes zu beachten:
1. Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes
Gehört zum Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder gehören dazu Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 %, ist das bei der Tochtergesellschaft vorhandene junge Verwaltungsvermögen bei dem zu bewertenden Betriebsvermögen, zu dem die Beteiligung oder die Anteile unmittelbar gehört/gehören, nur bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das Verwaltungsvermögen die Quote von 50 % nicht übersteigt. Das junge Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft ist nicht zusätzlich als junges Verwaltungsvermögen des zu bewertenden Betriebsvermögens anzusetzen.
Stellen die gehaltene Beteiligung beziehungsweise die gehaltenen Anteile bereits Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 ErbStG dar, wird das junge Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft nicht noch zusätzlich als junges Verwaltungsvermögen des zu bewertenden Betriebsvermögens berücksichtigt.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält.
Umfasst eine Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht das gesamte Vermögen der Gesellschaft oder werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten, wirkt sich das junge Verwaltungsvermögen dieser Beteiligung oder Anteile lediglich entsprechend der gehaltenen Beteiligung oder Anteile auf das Verwaltungsvermögen des die Beteiligung beziehungsweise Anteile haltenden Betriebs beziehungsweise der Gesellschaft aus.
Diese Regelung gilt für alle noch offenen Fälle mit einem Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2008. Für Vermögensübertragungen mit einer Steuerentstehung nach dem 6.6.2013 gelten Besonderheiten aufgrund der Neuregelungen durch das AmtshilfeRLUmsG. S. hierzu Punkt 2.
Die nachrichtlichen Angaben zum Feststellungsbescheid/zur Mitteilung wurden im ETV-Vordruckschrank angepasst.
Beispiel:
Erbe X |
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ESST |
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Anteil 50 % |
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Unternehmen A KG |
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ZAB 1 |
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Anteil 75 % |
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Unternehmen B GmbH |
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ZAB 2 |
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Anteil 60 % |
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Unternehmen C GmbH |
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ZAB 3 |
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Sachverhalt:
Erbe X erbt 50 % Anteile an der A KG und ein im Sonder-BV gehaltenes Grundstück. Der Gewinnverteilungsschlüssel beträgt ebenfalls 50 %.
Stufe 1:
Die ESST fordert den ZAB 1 auf, den Anteil am Wert des BV der A KG gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen.
Stufe 2:
Die A KG ist zu 75 % an der B GmbH beteiligt.
Der ZAB 1 fordert den ZAB 2 auf, den Anteil an der B GmbH gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen.
Stufe 3:
Die B GmbH ist zu 60 % an der C GmbH beteiligt.
Der ZAB 2 fordert den ZAB 3 auf, den Anteil an der C GmbH gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen.
Zur besseren Veranschaulichung wird in der folgenden Darstellung mit Stufe 3 begonnen.
Stufe 3:
Der Anteil an der C GmbH (60 %) wird durch den ZAB 3 auf 150.000 EUR festgestellt. Das Verwaltungsvermögen der C GmbH beträgt insgesamt 100.000 EUR. Dabei handelt es sich um Wertpapiere i.H.v. 25.000 EUR und um ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück i.H.v. 75.000 EUR, welches zugleich junges Verwaltungsvermögen darstellt.
Auszug aus der Mitteilung von ZAB 3 an ZAB 2:
[x] § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bewertungsgesetz
Der Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft wird festgestellt auf 150.000 EUR (lt. Zeile 77 des Erklärungsvordrucks Wertermittlung).
Der Wert der Kapitalgesellschaft beträgt 250.000 EUR.
Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens der C GmbH |
1 |
2 |
3 |
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Wert |
Erworbenes |
Von Spalte 1 und 2 |
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(ohne Sonderbetriebsvermögen) |
Sonderbetriebsvermögen |
„junges Verwaltungsvermögen” |
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in Euro |
in Euro |
in Euro |
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundst... |