H 17 (1)
Gemischte Schenkung/Schenkung unter Auflage
→ BFH vom 12.12.1979 (BStBl 1980 II S. 260), vom 21.10.1981 (BStBl 1982 II S. 83), vom 14.7.1982 (BStBl II S. 714) und vom 12.4.1989 (BStBl II S. 524)
Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten
Errichtet jemand ein Gebäude auf einem Grundstück, das einem Anderen gehört, in Erwartung einer geplanten künftigen Schenkung dieses Grundstücks und wird das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes tatsächlich geschenkt, ist die Bereicherung des Beschenkten nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung zu ermitteln. Dabei ist der infolge der Schenkung nicht zu leistende Aufwendungsersatzanspruch (vgl. § 951 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB) als Gegenleistung zu berücksichtigen. Der anzusetzende steuerliche Wert des Aufwendungsersatzanspruchs umfasst den Wert der vom später Beschenkten bei der Gebäudeerrichtung aufgewendeten Geld- und Sachmittel im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes (ohne Eigenleistungen) gemindert um den Wert der dem Grundstückseigentümer entgangenen Nutzungen.
H 17 (2)
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung
Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage
A überträgt B ein Grundstück, für das ein Grundstückswert von 426 000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 EUR valutiert.
Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des B beträgt somit (750 000 EUR - 150 000 EUR =) 600 000 EUR. Steuerlich ist die Bereicherung des B mit
426 000 EUR x |
600 000 EUR |
= 426 000 EUR x 0,8000 = 340 800 EUR zu erfassen. |
750.000 EUR |
Bestehen bleibende Grundpfandrechte bei Zuwendung eines Grundstücks
Werden bei der Zuwendung eines Grundstücks vom Erwerber Grundpfandrechte übernommen, die der Sicherung von Darlehen dienen, die er nicht persönlich übernommen hat oder zu deren Rückzahlung einschließlich der Zinsen der Zuwendende (im Innenverhältnis) allein verpflichtet bleibt, übernimmt der Erwerber eine aufschiebend bedingte Last. Sie ist bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers nicht zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG). Eine zu berücksichtigende Last des Erwerbers tritt erst ein, wenn der Zuwendende seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück geltend macht (vgl. §§ 1142, 1150 BGB). Dieser Umstand ist nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen. Der tatsächlich übernommene Schuldbetrag ist auf den Stichtag der Steuerentstehung abzuzinsen. Der Vervielfältiger für die Abzinsung ist der Tabelle 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.12.2001 (BStBl. I S. 1041, BStBl 2002 I S. 112) zu entnehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte für auf dem Grundstück abgesicherte Verbindlichkeiten zwar die persönliche Haftung übernimmt, der Schenker (und Vorbehaltsnießbraucher) sich aber verpflichtet, die Verbindlichkeit für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen (→ BFH vom 17.10.2001, BStBl 2002 II S. 165).
Private Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft
→ R 115 Abs. 3, H 115
Vorzeitiges Ableben eines Rentenberechtigten
→ BFH vom 17.10.2001 (BStBl 2002 II S. 25)
H 17 (3)
Bemessungsgrundlage bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
A überträgt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundstückswert von 426 000 EUR festgestellt, sein Verkehrswert beträgt unter Berücksichtigung der Duldungsauflage 750 000 EUR
Steuerlich ist die Bereicherung des B nach Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Steuerwert des Grundstücks mit (426 000 EUR - 96 000 EUR =) 330 000 EUR zu erfassen.
Berücksichtigung von Nießbrauchs- und anderen Nutzungsrechten, die sich auf den Grundstückswert ausgewirkt haben
Ist ein nach § 145 Abs. 3 Satz 3 und § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesener gemeiner Wert als Grundstückswert festgestellt worden, der aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, kann der Erwerber darüber hinaus das Nutzungsrecht nicht zusätzlich bereicherungsmindernd geltend machen. § 25 ErbStG hat insoweit keine Bedeutung. Das für die Erbschaft- oder Schenkungsteuerveranlagung zuständige Finanzamt ist darüber zu unterrichten, dass die Belastung im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts berücksichtigt wurde.
A überträgt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundstückswert von 500 000 EUR fes...