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ErbStR, Amtliche Hinweise 2003 / H 17 [Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer Auflage]

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H 17 (1)

Gemischte Schenkung/Schenkung unter Auflage

→ BFH vom 12.12.1979 (BStBl 1980 II S. 260), vom 21.10.1981 (BStBl 1982 II S. 83), vom 14.7.1982 (BStBl II S. 714) und vom 12.4.1989 (BStBl II S. 524)

Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Errichtet jemand ein Gebäude auf einem Grundstück, das einem Anderen gehört, in Erwartung einer geplanten künftigen Schenkung dieses Grundstücks und wird das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes tatsächlich geschenkt, ist die Bereicherung des Beschenkten nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung zu ermitteln. Dabei ist der infolge der Schenkung nicht zu leistende Aufwendungsersatzanspruch (vgl. § 951 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB) als Gegenleistung zu berücksichtigen. Der anzusetzende steuerliche Wert des Aufwendungsersatzanspruchs umfasst den Wert der vom später Beschenkten bei der Gebäudeerrichtung aufgewendeten Geld- und Sachmittel im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes (ohne Eigenleistungen) gemindert um den Wert der dem Grundstückseigentümer entgangenen Nutzungen.

H 17 (2)

Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung

Praxis-Beispiel

Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage

A überträgt B ein Grundstück, für das ein Grundstückswert von 426 000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 EUR valutiert.

Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des B beträgt somit (750 000 EUR - 150 000 EUR =) 600 000 EUR. Steuerlich ist die Bereicherung des B mit

426 000 EUR x 600 000 EUR = 426 000 EUR x 0,8000 = 340 800 EUR zu erfassen.
750.000 EUR

Bestehen bleibende Grundpfandrechte bei Zu...

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