Leitsatz

Ein Verzeihen nach § 2343 BGB setzt die Kenntnis des Erblassers von der Fälschung voraus.

 

Sachverhalt

Die Berufungsklägerin wendet sich gegen die Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit in 1. Instanz, beruhend auf der Verwendung einer gefälschten Urkunde gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Mehrere Gutachten ergaben, dass die Unterschrift unter dem von der Berufungsklägerin vorgelegten Testament vom 14.10.1997 nicht vom Erblasser stammte. Auch Zeugenaussagen bewiesen nichts Gegenteiliges.

Die Berufungsklägerin rügt eine falsche Beweiswürdigung des LG. Die Gutachten seien nicht beweiskräftig hinsichtlich der Frage der Eigenhändigkeit der Unterschrift. Zudem hätte der Erblasser das beanstandete Testament einem Zeugen mit den Worten "Das haben wir gemacht." gezeigt, was nicht nur ein Verzeihen gemäß § 2343 BGB, sondern sogar eine Genehmigung darstelle. Schließlich legte sie nun ein Gutachten vom 26.01.2007 vor, wonach der Erblasser "im Oktober 1997" einen Schlaganfall erlitten habe, was eine Veränderung der Unterschrift erkläre.

 

Entscheidung

Die Berufung wird zurückgewiesen. Alle Sachverständigengutachten stimmen dahingehend überein, dass die Unterschrift nicht vom Erblasser stammt. Auch die Bescheinigung einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) "im Oktober 1997" beweist nicht das Vorliegen von Ausfallerscheiniungen am 14.10.1997, die die veränderte Unterschrift erklärten. Ferner wurde diese Bescheinigung erst 1 Woche vor der Verhandlung in 2. Instanz vorgelegt, obwohl das Verfahren schon seit 4 Jahren laufe.

Schließlich scheidet eine Verzeihung aus, da der Erblasser es allenfalls beabsichtigte, einen Entwurf des abgeänderten Testaments auszufertigen. Kenntnis von der Fälschung seinerseits wurde nicht nachgewiesen, so dass die Voraussetzungen für ein Verzeihen gar nicht vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2007, 24 U 6/05

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