Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbunwürdigkeit wegen Fälschung eines Testaments. Erbunwürdigkeit. Verzeihen. Testament. Fälschung
Leitsatz (amtlich)
Zur Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen der Fälschung eines Testaments.
Normenkette
BGB §§ 2339, 2343
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 10 O 308/03) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt, wie vom LG erkannt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klage stattgegeben aus § 2339 Abs. 1 Satz 4 BGB, weil die Beklagte jedenfalls eine gefälschte Urkunde gebraucht habe. Das LG hat sich dabei auf das Sachverständigengutachten SV1 vom 7.2.2003 gestützt, wonach die Unterschrift unter dem zweiten Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Erblasser stamme. Ferner hat sich das LG bezogen auf das Ergänzungsgutachten vom 28.8.2003 und das Gutachten SV2 vom 19.7.2002, welche zum gleichen Ergebnis gekommen seien. Für die Einholung eines Obergutachtens aufgrund vorgelegten Privatgutachtens der Beklagten von SV3 vom 4.10.2003 bestehe kein Anlass. Gleiches gelte für eine Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2, da diese vom Nachlassgericht vernommen und dies urkundlich verwertet worden sei. Wegen der weiteren Überlegungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Beklagten vor dem Nachlassgericht vom 12.3.2004 (GA 85). Darin hat die Beklagte erklärt, sie habe den Testamentsentwurf abgeschrieben von Herrn Z1, nachdem der Erblasser noch handschriftliche Änderungen eingefügt hatte. Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Klägers (GA 87), wonach der Erblasser nie über ein Schriftstück vom 14.10.1997 gesprochen habe. Weiter wird Bezug genommen auf die Einlassung des Zeugen Z1 (GA 89), wonach eine Testamentsänderung mit wechselseitiger Erbeinsetzung beabsichtigt gewesen sei. Der Zeuge Z1 hat erklärt, er habe ein entsprechendes handschriftliches Testament gesehen, das der Erblasser noch habe beurkunden lassen wollen. Diese Urkunde habe dem Testament vom 14.10.1997 entsprochen. Der Zeuge Z1 hat weiter erklärt, er habe nicht gesehen, dass der Erblasser Änderungen angebracht habe, vielmehr habe die Beklagte nach Diktat mitgeschrieben. Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Zeugen Z3 (GA 92), wonach er 1997 ein Testament im Haus des Erblassers gesehen habe. Schließlich wird Bezug genommen auf die Aussage des Zeugen Z2 (GA 94), der gleichfalls erklärt hat, zu Weihnachten 1997 ein Testament gesehen zu haben.
Nachdem das LG durch Urteil vom 30.11.2004 die Beklagte hinsichtlich des Nachlasses des am ... 1933 geborenen und am ... 2002 in O1 verstorbenen X für erbunwürdig erklärt hat, begehrt die Beklagte mit ihrer Berufung Aufhebung dieses Urteils und Klageabweisung. Die Beklagte rügt eine falsche Beweiswürdigung des LG. Der Sachverständige SV1 spreche selbst von einer bloß eingeschränkten Analysierbarkeit der Unterschrift. Es gebe Widersprüche im Gutachten im Hinblick auf ein verstärktes Einfließen des Schreibmittels, einer Handstützung und einen etwas dickeren bzw. breiteren Filzstift. Die Einschätzung des Sachverständigen SV1 sei eine subjektive und damit fehlerhafte Bewertung. Im Übrigen liege eine Verzeihung durch den Erblasser nach § 2443 BGB vor. Nach der Aussage des Zeugen Z1 habe der Erblasser nämlich das zweite Testament mit den Worten gezeigt: "Das haben wir gemacht." Darin liege sogar eine Genehmigung. Weiterhin sei ein Obergutachten erforderlich, weil sich das LG nicht mit dem Beklagtenschriftsatz vom 18.11.2004 oder dem Gutachten SV3 auseinandergesetzt habe. Die Würdigung der Zeugenaussage Z1 und Z2 sei unzutreffend, gleichfalls die des Zeugen Z3 und der Urkunde des Steuerberaters A vom 12.3.2002. Im Gutachten SV3 vom 8.4.2003, 4.10.2003 und 24.11.2005 sei ein fragwürdiger, widersprüchlicher Wahrscheinlichkeitsgrad angegeben worden. Anhand nur vorliegender ReProduktionen sei jedoch gar keine abschließende Beurteilung möglich gewesen, weshalb eine andere Begutachtung angeregt werde. Schließlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 1.3.2007 ein neues ärztliches Gutachten des SV4 vom 26.1.2007 vorgelegt, wonach der Erblasser am 14.10.1997 einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb die Unterschrift verändert sei.
Die Erwiderung des Klägers verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten. Das Parteigutachten SV3 äußere hingegen lediglich Vermutungen und Allgemeinplätze. Im Übrigen sei fraglich, warum SV3 auf frühere Stellungnahmen und Beschränkungen in seinem Schriftsatz vom 4.10.2003 hingewiesen habe, die nicht vorgelegt worden seien. Gleiche Ungereimtheiten gälten im Hinblick auf ein von der Beklagten nicht vorgelegten Entwurf eine...