Von einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem die Vertragspartner jeweils erbvertraglich verfügen, unterscheidet sich der entgeltliche Erbvertrag dadurch, dass sich keine erbvertraglichen Regelungen der Vertragsparteien gegenüber stehen, sondern einerseits erbrechtliche Verfügungen des Erblassers und schuldrechtliche Verpflichtungen des Bedachten. Es handelt sich mittlerweile um eine kautelarjuristisch typisierte Vertragsform. Beim entgeltlichen Erbvertrag wird mit der erbvertraglichen Einsetzung einer Person zum Erben oder Vermächtnisnehmer die vertragliche Verpflichtung dieser Person zu Versorgungsleistungen für den Erblasser in einer Urkunde verbunden.
Der Versorgungsvertrag, der auch Betreuungs- und Pflegeleistungen zum Gegenstand haben kann, und der Erbvertrag über die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis stehen dabei nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gem. §§ 320 ff. BGB, können aber durch wechselseitige Bedingung und vor allem Rücktrittsrechte des Erblassers für den Fall der Nichterfüllung des Versorgungsvertrags miteinander verknüpft werden.
Bei entgeltlichen Erbverträgen hat der Erblasser im Regelfall ein Interesse daran sich durch einen Rücktrittsvorbehalt vor einer noch zu seinen Lebzeiten erfolgenden Pflichtverletzung des Vertragspartners zu schützen, etwa wenn die vertragliche Erbeinsetzung im Gegenzug zu einem Leibrentenversprechen erfolgt und die Rentenzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden. Wenn sich der Erblasser in einem solchen Fall den Rücktritt nicht vorbehalten hat, hat er keine Möglichkeit des Rücktritts nach Fristsetzung gem. § 323 BGB. Der Erbvertrag ist keine schuldrechtliche Verpflichtung im Sinne von §§ 320 ff. BGB, da gegenseitige Verträge schuldrechtliche Verpflichtungen auf beiden Seiten voraussetzen.
Auch ein Rücktritt gem. § 2295 BGB kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, da es hierfür zwingend der Aufhebung der Verpflichtung des Bedachten bedarf. Es ist zudem nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Vertragsschließenden die Pflichten des Erblassers konkludent unter die Bedingung gestellt haben, dass der Vertragspartner seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt. Einzig könnte der Erblasser den Erbvertrag wohl gem. §§ 2281 ff., § 2078 Abs. 2 BGB anfechten, weil er den Erbvertrag in der irrigen Annahme abgeschlossen hat der Vertragspartner werde seiner Rentenzahlungsverpflichtung nachkommen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen derartiger Rücktritts- und Anfechtungsgründe allein dem Erblasser obliegt.
Da die gesetzliche Regelung der §§ 2294, 2295 BGB beim entgeltlichen Erbvertrag nicht ausreichend ist, ist der vertragliche Rücktrittsvorbehalt hier von größter Bedeutung.
Daher ist einem Erblasser beim Abschluss eines entgeltlichen Erbvertrages dringend anzuraten sich das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag für den Fall der vom Bedachten zu vertretenden Leistungsstörung vorzubehalten.
Beim Rücktrittsvorbehalt sollten die Voraussetzungen, wann eine Nichterbringung der vereinbarten Gegenleistung anzunehmen ist, klar festgeschrieben werden.
Der Erblasser hat es beim Rücktrittsvorbehalt selbst in der Hand die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung zu steuern. Er muss dies auch tun, weil die Rechtsfolgen – anders als bei einer vertraglich vereinbarten Bedingung – nicht automatisch eintreten. Zudem muss er die Leistungsstörung so präzise wie möglich definieren, um einer späteren Auslegung zu seinem Nachteil gar nicht erst Raum zu verschaffen.
Mit Blick auf etwaige wiederkehrende Gegenleistungen ist beispielsweise zu bedenken, ob das Rücktrittsrecht von einer wiederholten Leistungsstörung abhängig gemacht werden soll. Des Weiteren sollte die Ausübung des Rücktrittsrechts auf eine Zeitspanne nach Vorliegen der Voraussetzungen befristet und ferner eine Regelung vorgesehen werden, die für bereits erbrachte Leistungen regelt, ob und inwieweit diese nachträglich zu vergüten sind oder erstattungslos verfallen sollen. Zum anderen sollten die Parteien im Hinblick auf § 139 BGB ausdrücklich erklären, dass Erbvertrag und Gegenleistungspflicht als einheitliches Rechtsgeschäft gewollt sind.
Gegen die Folgen einer Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser kann sich der Vertragserbe dadurch sichern, dass er den Erblasser dazu bewegt auf das Anfechtungsrecht gem. § 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 2, § 2079 Satz 1 BGB zu verzichten. Wegen der Entgeltlichkeit der bindenden Erbeinsetzung widerspräche ein Anfechtungsrecht des Erblassers bei jedem Motivirrtum den berechtigten Interessen des Vertragserben.
Der letztwillig Begünstigte muss gegen lebzeitige Verfügungen des Erblassers, die nach § 2286 BGB unabdingbar möglich bleiben, geschützt werden.
Daher müssen weitere schuldrechtliche Sicherungen vereinbart werden. Die erste Stufe bildet hier eine Verfügungsunterlassungsvereinbarung des Inhalts, dass sich der Erblasser verpflichtet über den Grundbesitz unter Lebenden nicht zu verfügen, ihn also weder zu veräußern noch zu...