Der Rücktrittserklärung kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden (§ 2296 Abs. 1BGB) und muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertragspartner zugehen (§ 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn der Erblasser nach Abgabe seiner Rücktrittserklärung stirbt, so bleibt die Erklärung grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen wirksam (§ 130 Abs. 2 BGB), es sei denn der Erblasser hätte den Zugang der Rücktrittserklärung bewusst auf einen Zeitpunkt nach seinem Tode verzögert, indem er etwa den Notar angewiesen hätte, die beurkundete Erklärung erst nach seinem Tode dem Vertragspartner zu übermitteln. Da § 130 Abs. 2 BGB in einem solchen Fall nicht einschlägig ist, wäre der Rücktritt nicht wirksam erklärt. Dagegen kommt § 130 Abs. 2 BGB zum Tragen, wenn der den Rücktritt Erklärende nach Abgabe der Erklärung geschäftsunfähig wird. Der gesetzliche Vertreter kann dann nämlich den Zugang veranlassen.
Der BGH hat entschieden, dass die Rücktrittsurkunde dem Vertragspartner in Urschrift oder Ausfertigung – beim mehrseitigen Vertrag jedem Vertragspartner – zugehen muss. Daher wäre der Rücktritt vom Erbvertrag nicht wirksam erklärt, wenn nur eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Urkunden übermittelt würde. Nach dem Tod des Erblassers ist die Heilung eines Zustellungsmangels ausgeschlossen. Wenn der Vertragspartner des Zurücktretenden vor dem Zugang der Rücktrittserklärung stirbt, so kann der fehlende Zugang nicht geheilt werden. Der Zugang der Erklärung bei den Erben des Erklärungsadressaten reicht insofern nicht aus.
Bei Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners wird der Rücktritt nach § 131 BGB mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam. Sofern für den Vertragspartner ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt ist, kann der Rücktritt auch gegenüber dem Betreuer erklärt werden. Ist der Zurücktretende der gesetzliche oder bestellte Vertreter, kann für den Empfang der Erklärung die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB erforderlich werden, sofern keine wirksame Befreiung von § 181 BGB vorliegt. Eine Ersatzzustellung bei dem zurückgetretenen Vertragspartner ist nach § 178 Abs. 2 ZPO nicht wirksam, eine öffentliche Zustellung kommt jedoch in Betracht.