Leitsatz

Der Erblasser hatte mit der Beteiligten zu 1) am 10.4.1975 einen Erbvertrag geschlossen, in dem er seine Ehefrau zur Testamentsvollstreckerin hinsichtlich der Verwaltung des Geschäftsanteils an der Geschwister F. GmbH ernannt hatte. Die Bestellung sollte mit dem Tod der Testamentsvollstreckerin enden. Der Beteiligten zu 1) war am 15.7.2004 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden.

Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) am 22.6.2004 eine Generalvollmacht erteilt.

Die Beteiligte zu 2) machte geltend, der Erbvertrag sei so zu verstehen, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung unabhängig von der jeweiligen Person angeordnet habe. Da die Beteiligte zu 1) nicht mehr geschäftsfähig sei, müsse in Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker bestellen.

Das AG - Nachlassgericht - hat einen entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 21.7.2011 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, das Nachlassgericht sei nicht befugt, anstelle der bestellten Testamentsvollstreckerin einen anderen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde und machte geltend, in Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung sei die Ersetzung des Testamentsvollstreckers Aufgabe des Nachlassgerichts.

Der Erblasser habe die Beteiligte zu 1) bis zu deren Tod als Testamentsvollstreckerin bestimmt. Der Fall, dass sie ihr Amt nicht mehr ausüben könne, sei nicht ausdrücklich geregelt. Dem Testament sei eindeutig zu entnehmen, dass Testamentsvollstreckung gewollt sei, was den Schluss zulasse, dass bei Ausfall der Testamentsvollstreckerin ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht zu ernennen sei.

Die Herstellung der Handlungsfähigkeit der GmbH erfordere es im Interesse der Beteiligten zu 1), möglichst schnell einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Die Beteiligte zu 3) trat dem entgegen und machte geltend, dem Erblasser sei es darauf angekommen, einen Testamentsvollstrecker zu haben. Er habe seiner Ehefrau den persönlichen Zugriff auf das Unternehmen ermöglichen wollen. Dies sei, nachdem sie hierzu nicht in mehr in der Lage sei, nicht zu ersetzen. Eine andere Absicherung könne nicht vorgenommen werden.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auch beim OLG blieb die Beschwerde ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des OLG hatte das AG es zu Recht abgelehnt, die nach der Behauptung der Beteiligten zu 2) geschäftsunfähige Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstreckerin abzulösen und an ihrer Stelle einen anderen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Die gerichtliche Ernennung des Testamentsvollstreckers setze ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers, nicht aber eines anderen Beteiligten voraus. Dies habe durch den Erblasser selbst in Form einer letztwilligen Verfügung zu geschehen und müsse dort wenigstens irgendwie zum Ausdruck kommen. Fehle es an einer ausdrücklichen Erklärung, so könne sich eine solche auch durch ergänzende Auslegung ergeben (BayObLG FamRZ 1987, 98; Mayer in BeckOK Bamberger/Roth BGB Stand 1.3.2011 § 2200 Rz. 2).

Bei Wegfall einer Person müsse die Gesamtheit der testamentarischen Verfügungen den Willen des Erblassers erkennen lassen, dass die Testamentsvollstreckung bis zur Aufgabenerledigung weitergeführt werden solle. Der Erbvertrag vom 10.4.1975 biete - hiervon sei auch das Nachlassgericht ausgegangen - keinen Anhaltspunkt für eine Auslegung des wirklichen Willen des Erblassers in dem von der Beteiligten zu 2) gewollten Sinn.

Über den hypothetischen Willen des Erblassers könne nur spekuliert werden. Es fehle deshalb feststellbar an einem Ersuchen des Erblassers, im Falle der Geschäftsunfähigkeit der Beteiligten zu 1) diese durch einen vom Nachlassgericht zu bestellenden anderen Testamentsvollstrecker zu ersetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2012, I-3 Wx 231/11

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