(1) 1Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages [Bis 31.12.2019: und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht ] [1]erforderlich sind. 2Näheres regelt die Beitragssatzung.

 

(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich oder elektronisch Angaben über die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 09.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019.

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