Leitsatz

Erfolglose Anfechtung beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen

 

Normenkette

§§ 14, 21, 22, 25 WEG

 

Kommentar

  1. Den Eigentümern steht bei der Entscheidung über die Art und Weise von Instandsetzungen des Gemeinschaftseigentums ein Beurteilungsermessen zu (hier: Vordach über der Hauseingangstüre, Elektroarbeiten am Türöffner und an der Gegensprechanlage, Anbringung einer Briefkastenanlage sowie Anlegen eines Kiesstreifens um das Haus).
  2. Kostennachteile aus baulichen Veränderungsmaßnahmen stellen für den Anfechtenden keinen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 14 Nr. 1 dar, weil § 16 Abs. 3 WEG denjenigen Eigentümer, welcher einer baulicher Veränderung nicht zugestimmt hat, von den Aufwendungen hierfür ausnimmt.
  3. Ist in der Gemeinschaftsordnung nicht ausdrücklich Gegenteiliges geregelt, genügt für einen Beschluss bei einer Abstimmung nach Köpfen die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen in beschlussfähiger Versammlung.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2003, 2 Wx 34/01Hans. OLG Hamburg v. 22.10.2003, 2 Wx 34/01, ZMR 2/2004, 139

Anmerkung

Ob der Nachteil (Kostennachteil) eines Anfechtenden im Falle von baulichen Veränderungen allein unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 WEG verneint werden kann, erscheint mir nicht so unproblematisch, wie dies offensichtlich vom Rechtsbeschwerdegericht angenommen wurde. Soll nach dem Willen der Eigentümer eine modernisierende Instandsetzung im Grenzbereich baulicher Veränderungen beschlossen werden, dürfte im Zweifel vom Willen der Eigentümer auszugehen sein, dass - wie wohl auch im vorliegenden Fall - bei Bestandskraft eines solchen Beschlusses auch alle Eigentümer die Maßnahme anteilig zu finanzieren haben (vorliegend insoweit auch teils aus der Rücklage, teils über Sonderumlage und zuletzt auch durch Inanspruchnahme von Kreditmitteln). Kostennachteile können damit für den einzelnen widersprechenden Eigentümer durchaus als Nachteil zu werten sein, insbesondere dann, wenn er sich nicht von Verbesserungen oder Nutzungsvorteilen ausdrücklich ausschließen lässt oder aus objektiver Sicht nicht ausgeschlossen werden kann (insoweit Sonderproblematik eines Bereicherungsausgleichs). Ist bei notwendigen Sanierungsmaßnahmen von einer technisch und wirtschaftlich gebotenen Instandsetzungsmaßnahme auszugehen (selbst wenn diese mit gewissen baulichen Veränderungen verbunden sein sollte), müssen ohnehin widersprechende Eigentümer einen solchen Beschluss einschließlich ihrer Mitfinanzierung respektieren. Auf die Abgrenzung der §§ 21 und 22 Abs. 1 WEG hätte der Senat m.E. ebenfalls näher eingehen müssen.

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