Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 15.02.2001; Aktenzeichen 318 T 187/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller zu tragen. Er hat die den Antragsgegnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.078,40 DM, entsprechend 4.641,71 EUR, festgesetzt.
Tatbestand
I. Mit der statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) verfolgt der Antragsteller sein in den Vorinstanzen (vgl. die Beschlüsse des Amtsgerichts v. 23.10.2000 und des Landgerichts v. 15.02.2001, auf die verwiesen wird) erfolglos gebliebenes Ziel weiter, die von ihm rechtzeitig angefochtenen mehrheitlich gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft Junkersdamm 3 in Hamburg vom 18. Mai 2000 zu TOP 6 und 7 für ungültig erklären zu lassen. Diese Beschlüsse beziehen sich auf die Ausführung bzw. Fortsetzung von Sanierungsmaßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand von 82.200,00 DM und die Finanzierung der Arbeiten zum Teil aus der Instandhaltungsrücklage, zum Teil über eine Sonderumlage und zum Teil durch Inanspruchnahme von Kreditmitteln. Wegen des genauen Inhalts der Beschlüsse wird auf das Versammlungsprotokoll (Anl. ASt 2) Bezug genommen. Der Antragsteller wendet sich gegen die unter Nr. 5 und 6 des TOP 6 sowie Nr. 3 und 5 des TOP 7 beschlossenen Maßnahmen „Vordach über der Hauseingangstür, Elektroarbeiten an dem Türöffner und der Gegensprechanlage sowie Anlegen eines Kiesstreifens um das Haus und Erneuerung der Briefkastenanlage” mit der Begründung, die Beschlüsse beträfen von ihm nicht gebilligte bauliche Veränderungen, die nur einstimmig beschlossen werden könnten. Der Antragsteller hat sich nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung an die allgemeine Hausanlage anschließen lassen und die Gegensprechanlage in Betrieb genommen. Wegen der Einzelheiten der Argumentation des Antragstellers wird auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. März 2001 verwiesen.
Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers und betonen, dass die Wohnungeigentümerversammlung die angefochtenen Beschlüsse mehrheitlich habe fassen dürfen, weil sie Maßnahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung beträfen bzw. als bauliche Veränderungen sich nicht nachteilig für den Antragsteller auswirkten (wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz v. 13.06.2001 verwiesen).
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners hat keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Oberlandesgericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG).
Das Landgericht hat die von der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossenen Maßnahmen ohne Rechtsverstoß als gültig beurteilt.
Soweit der Antragsteller das im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Mai 2000 festgehaltene Abstimmungsergebnis zu Punkt 7 der Tagesordnung als Mehrheitsbeschluss bei 7 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen bei Anwesenheit bzw. Vertretung von 9 von insgesamt 14 Wohnungseigentümern in Zweifel zieht, dringt der Antragsteller damit nicht durch. Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach den gültigen abgegebenen Stimmen der in der Versammlung Erschienenen nach Köpfen, so dass es auf die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen der Anwesenden bzw. Vertretenen ankommt (Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 25 Rn 5 m.w.N.) und nicht auf das Verhältnis der Ja-Stimmen (hier 7) zur Gesamtzahl aller Wohnungseigentümer (hier 14). Die Teilungserklärung (Anl. ASt 1) ändert den abdingbaren § 25 WEG nicht ab, da sie in § 12 Abs. 2 vorsieht, dass jedes Wohnungseigentum dem jeweiligen Eigentümer ein Stimmrecht gewährt.
Die mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Einwände des Antragstellers gegen die einzelnen Baumaßnahmen sind unter dem Aspekt der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Entscheidung des Landgerichts nicht stichhaltig.
So hat das Landgericht die im Anschluss an den neuen Anstrich der Fassade der Wohnungseigentumsanlage erfolgte Anlegung eines 30 cm breiten Kiesstreifens um das Haus herum aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen rechtsfehlerfrei als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 WEG angesehen und deshalb den Einwand des Antragstellers, der Schutz der Fassade vor erneuter Verschmutzung und Durchfeuchtung werde durch den Bewuchs des Streifens hinlänglich gewährleistet, nicht gelten lassen. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist nur darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes m...