Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren gibt Rechtssuchenden, für die eine Rechtsverfolgung mit einem erheblichen finanziellen Risiko verbunden ist, die Möglichkeit, dieses möglichst umfassend zu begrenzen. Zur Vermeidung eigener Risiken sind mit der Vereinbarung aber für den Berater eine Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz des Rechtssuchenden verbunden. Es muss gewährleistet sein, dass der Mandant die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder diese in Unkenntnis der gesetzlichen Gebühren und der im Übrigen anfallenden Kosten trifft.

2.1 Grundsätzliches Verbot bleibt

 
Wichtig

Grundsätzliches Verbot bleibt bestehen

§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO beinhaltet weiterhin das grundsätzliche berufsrechtliche Verbot von Erfolgshonoraren und lässt Erfolgshonorare nur zu, soweit es das RVG ausdrücklich erlaubt (§ 4a RVG). Auch bei ausnahmsweise zulässigen erfolgsbasierten Vergütungen ist es dem Anwalt untersagt, sich zu verpflichten, Gerichts-, Verwaltungs- oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Ausnahmsweise gilt dies in Fällen des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG nicht (Tz. 2.3).

Die gesetzliche Definition, was ein Erfolgshonorar (nicht) ist: Ein Erfolgshonorar liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen (§ 49b Abs. 2 Satz 3 BRAO).

2.2 Erfolgshonorar – Geldforderung von maximal 2.000 EUR

§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG erlaubt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, wenn der Auftrag eine Geldforderung von nicht mehr als 2.000 EUR umfasst. Dabei kann sich der Auftrag auf die Geltendmachung oder Abwehr der Geldforderung beziehen.

Mit der Verwendung des Begriffs der "Geldforderung" soll lediglich vergütungsrechtlich klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich auf Zahlungsansprüche beschränkt ist. Im Übrigen sind damit jedoch keine Besonderheiten intendiert. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Norm nicht auf Forderungen beschränkt, die im Zivilprozess durchzusetzen sind; vielmehr können diese auch auf anderen Rechtsgebieten, z. B. im Arbeits-, im Verwaltungs-, im Sozialrecht oder im Finanzrecht liegen.

Eine Vereinbarung ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG).

Der Pfändung entzogen sind danach z. B. die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche nach § 1360 BGB, Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB und bestimmte Bezüge nach § 850b ZPO.

2.3 Erfolgshonorar – außergerichtliches Inkasso, gerichtliches Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG dürfen Erfolgshonorare mit Rechtsanwälten dann vereinbart werden, wenn der Rechtsanwalt Inkassodienstleistungen i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) erbringt und es Tätigkeiten betrifft, bei denen die Forderung auch mehr als 2.000 EUR beträgt. Zudem sind in diesen Fällen gem. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, zulässig.

Nicht von der Erfolgshonorarvereinbarung umfasst sein darf jedoch das etwaige Auftreten des Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter im streitigen Verfahren.

Eine Vereinbarung ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG); s. Tz. 2.2.

Anwälte müssen Mandanten auf § 13f RDG hinweisen: Folgen der Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern.

Anwälte müssen, wenn sie Inkassodienstleistungen erbringen, mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln (§ 43d BRAO).[1]

[1] Dazu Schons, AnwBl 2022 S. 385; Reckin, AnwBl Online 2021 S. 258.

2.4 Erfolgshonorar – Einzelfall: Absehen von der Rechtsverfolgung

§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG orientiert sich grundsätzlich an der bisherigen Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG a. F. Durch die Neuregelung wird die sich an der wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden orientierende Betrachtung des Einzelfalls zugunsten einer generalisierenden Betrachtung dahingehend aufgegeben, ob rational denkende Rechtsuchende bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden.

Für die Beurteilung nach § 4a Satz 1 Nr. 3 RVG bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

Folgendes Urteil zur alten Rechtslage ist weiterhin relevant: Eine Erfolgshonorarvereinbarung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten, die ohne Abschluss den Mandanten nicht von einer Rechtsverfolgung abgehalten hätte, ist nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO a. F. i. V. m. § 4a Abs. 1 RVG a. F. auch dann unzulässig, wenn der Mandant nach Abschluss des Mandatsvertrags an der Vereinbarung ausdrücklich festhält und diese genehmigt.[1]

In Betracht kommen wohl insbesondere folgende Fallgruppen:

  • Einziger oder wesentlicher Vermögensbestandteil

Fälle, in denen um Vermö...

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