In § 4a Abs. 2 RVG wurde grundsätzlich die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG a. F. übernommen, nach der keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung für den Fall eines Misserfolgs nur dann vereinbart werden darf, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Durch die Neufassung des § 4a Abs. 2 RVG wird dabei klargestellt, dass die dort vorgesehene Ausgestaltung der Vereinbarung von Erfolgshonorarvereinbarungen im Misserfolgsfall nicht nur in gerichtlichen Angelegenheiten, sondern auch in außergerichtlichen Tätigkeiten gilt.

Ob der Zuschlag angemessen ist, ist wie bisher zu beurteilen.[1]

Ob der Zuschlag angemessen ist, ist aus Sicht der Vertragspartner im Zeitpunkt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Zuschlag muss umso größer sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind und zudem je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Mindestvergütung unterschritten werden soll. Bei dieser Regelung darf aber nicht übersehen werden, dass der Verzicht auf die gesetzlichen Gebühren ohnehin nur in Betracht kommt, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anderenfalls den Prozess nicht führen würde.

§ 4a Abs. 2 RVG gilt nur für andere als den in § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG genannten Angelegenheiten (Tz. 2.3.).

Bezüglich des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG wird durch § 4 Abs. 1 und 2 RVG gewährleistet, dass die Vergütungsvereinbarung grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegt. Solche Beschränkungen sollen auch im Rahmen des Erfolgshonorars nicht bestehen. § 4a Abs. 2 RVG stellt also nur klar, dass die frühere Beschränkung des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG a. F. nicht für Erfolgshonorarvereinbarungen gilt, bei denen Rechtsanwälte lediglich Inkassodienstleistungen erbringen, die auch registrierten Inkassodienstleistern erlaubt sind.

[1] S. BT-Drs. 16/8384 S. 11.

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