In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind lt. § 4a Abs. 3 RVG aufzunehmen:

  1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
  2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
  3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
  4. im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des 4a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 4 RVG entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt (§ 4b RVG).

Laut BGH trifft die unterliegende Partei keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gem. § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.[1]

Dies gilt sinngemäß wohl auch für den Fall einer Erfolgshonorarvereinbarung und sollte mit in die Vereinbarung aufgenommen werden.

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 a. F. RVG begründete kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufklären muss.[2] Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen hat. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt, mit dem jener ein Erfolgshonorar vereinbaren möchte.[3]

Siehe im Übrigen auch Tz. 4.

[3] Zum § 4a RVG a. F.: BT-Drs. 16/8364 S. 8 und 15; siehe auch AG Gengenbach, Urteil v. 14.5.2013, 1 C 193/12.

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