Leitsatz
In einem Unterhaltsrechtsstreit hatte der Beklage wegen des von ihm gehegten Verdachts, dass der Kläger nicht unter so erheblichen behinderungsbedingten Einschränkungen seiner Fähigkeiten leide wie von ihm behauptet, eine Detektei mit Ermittlungen beauftragt. Nach Obsiegen des Beklagten in der Berufungsinstanz wurde von ihm Kostenfestsetzung unter Einschluss der entstandenen Detekteikosten beantragt. Seinem Antrag wurde stattgegeben. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Detektivkosten seien in geltend gemachter Höhe gegen den Kläger festzusetzen. Die insoweit entstandenen Kosten sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Beklagten notwendig gewesen gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Zu den Prozesskosten könnten auch Kosten für die Einschaltung eines Detektivs gehören (BGH MDR 2006, 776). Erstattungsfähig seien die Aufwendungen, die durch die Einschaltung einer Detektei entstanden seien jedenfalls dann, wenn sie der beauftragenden Partei im Zeitpunkt der Beauftragung bei vernünftiger Beurteilung der damaligen Prozesslage zur Förderung des Prozesserfolgs hätten notwendig erscheinen müssen. Voraussetzung hierfür sei, dass aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht bestanden habe, dass es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen könne und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht ermittelt werden konnten. Dabei dürften die dabei entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen (vgl. zu diesen Grundsätzen z.B. KG, 1. ZS, JurBüro 2004, 32; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1217 OLGReport Schleswig 2005, 561, ferner Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rz. 13, "Detektivkosten" m.W.N. aus der Rspr.).
Diese Voraussetzung sah das KG als erfüllt an, zumal das Gericht sein Urteil in erheblichem Maße auf das Ergebnis der Ermittlungen gestützt habe.
Zwar weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Kosten für die Ermittlungen sehr hoch gewesen seien. Dies stehe jedoch ihrer Festsetzung im Ergebnis nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite ein geeignetes Kriterium darstellten. Dies könne jedoch im Ergebnis offen bleiben, da auch bei Berücksichtigung dieses Kriteriums die Kosten erstattungsfähig seien. Hierbei sei auch die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für beide Parteien zu berücksichtigen.
Das KG sah es aufgrund der vorgelegten Ermittlungsberichte sowie der Rechnungen als glaubhaft gemacht an, dass die getätigten Ermittlungen mit den entsprechenden Aufwendungen für den Beklagten erforderlich gewesen seien, um sich gegen die Klage zu verteidigen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 09.08.2007, 19 WF 132/07