Leitsatz
Die Mutter eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt seines Vaters lebte, beantragte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Anlässlich seiner Anhörung hatte das Kind deutlich bekundet, dass es ihm bei seinem Vater gut gefalle.
Ein Verfahrenspfleger wurde für das minderjährige Kind vom FamG nicht bestellt.
Der Antrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde erwies sich als begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als von der Antragstellerin gerügt, lag ein Verfahrensmangel nicht in der fehlenden Anhörung des Kindes, die erfolgt war. Das Verfahren des erstinstanzlichen Gerichts leide jedoch an einem anderen schwerwiegenden Fehler, da entgegen § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG für das betroffene minderjährige Kind kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei und entgegen § 50 Abs. 2 S. 2 FGG in der Entscheidung auch jede Begründung für die fehlende Verfahrenspflegerbestellung unterblieben sei.
In Verfahren, die die Person eines minderjährigen Kindes beträfen, sei dem Kind ein Verfahrenspfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich sei, wobei dieses Erfordernis in der Regel dann bestehe, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz stehe. Es genüge, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Möglichkeit bestehe, dass die Kindesinteressen den Interessen der Eltern nachgeordnet und damit nicht mehr sachgerecht verfolgt würden (OLG Hamm FamRZ 1999, 41 f.; Engelhardt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50 Rz. 25).
Vorliegend stehe offenbar das Interesse des Kindes zumindest zum Interesse eines seiner Elternteile, nämlich der Antragstellerin, im Gegensatz. Sie bezwecke die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich, während es dem Kind nach seiner Anhörung im Haushalt des Antragsgegners gut gefalle.
Für das betroffene Kind sei daher ein Verfahrenspfleger zu bestellen, was das erstinstanzliche Gericht unterlassen habe. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und lasse es sachgerecht erscheinen, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2009, 8 UF 20/09