Leitsatz
Das AG - FamG - hatte mit Beschluss vom 22.10.2009 den Antrag des Antragstellers auf Umgang mit dem im Jahre 1999 geborenen Kind abgewiesen und den Umgang bis mindestens 1.4.2010 ausgesetzt.
Hiergegen legte der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde ein.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Beschwerde des Antragstellers führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht, weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht über eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfüge.
Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des BVerfG, das wiederholt entschieden habe, dass die Fachgerichte, auch wenn sie nicht stets gehalten seien, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumindest anderweitig über eine möglichst zuverlässige Grundlage verfügen müssten, wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen würden (u.a. BVerfG FamRZ 2009, 1389 ff. m.w.N.)
Böten die vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen keine hinreichend verlässliche Erkenntnisgrundlage, dürfe nicht ohne ergänzende sachverständige Beurteilung entschieden werden.
Das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Entscheidung zum Ausschluss des Umgangsrechts allein auf die eindeutig ablehnende Haltung des Kindes abgestellt, die in keinster Weise deutlich beeinflusst sei durch die Kindesmutter, sowie auf eine fehlende erforderliche Verhaltensänderung des Kindesvaters. Hieraus habe das FamG geschlossen, dass die Aussetzung des Umgangs dem Kindeswohl diene.
Als Erkenntnisquelle habe das erstinstanzliche Gericht die persönliche Anhörung des Kindes sowie Aussagen in den im Sorgerechtsverfahren ergangenen Sachverständigengutachten zitiert. In Sorgerechtsverfahren habe allerdings das OLG ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, so dass insoweit zumindest von der Änderung des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts auszugehen sei. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Umgang wegen Kindeswohlgefährdung auszuschließen sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine weniger einschneidende Maßnahme als der Ausschluss in Betracht gezogen und erörtert worden sei.
Entscheidend für die Aufhebung und Zurückverweisung sei allerdings das Fehlen eines aus der Sicht des OLG erforderlichen Sachverständigengutachtens, weil die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bilden könnten.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2009, 7 UF 281/09