Leitsatz
Das OLG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Auskunftsverpflichtung gemäß § 1379 BGB als erfüllt gilt, wenn der Auskunftsschuldner nicht in der Lage ist, die geforderte Auskunft zu erteilen.
Sachverhalt
Die zwischen der Antragstellerin und dem Erblasser im Juni 1967 geschlossene Ehe wurde am 17.12.2007 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann verstarb am 20.3.2008 und setzte zu seinen testamentarischen Alleinerben seine Tochter und deren Sohn ein. Ein Ausgleich des Zugewinns hatte im Ehescheidungsverfahren nicht stattgefunden.
Die Antragstellerin beabsichtigte, gegen die Erben Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen. Sie verlangte zum Stichtag der Rechtshängigkeit, hilfsweise zum Todeszeitpunkt, Auskunft gemäß § 1379 BGB. Die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt. Dies wurde von dem erstinstanzlichen Gericht im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur in dem Umfang bestehe, wie der Auskunftspflichtige diesen zu erfüllen in der Lage sei. Da die Erben das Vermögen des Erblassers zum Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages nicht kennen würden und nicht kennen müssten, könne keine Auskunft von ihnen begehrt werden. Auskunft über den Bestand des Nachlasses sei erteilt.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein und machte im Wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, dass die Antragsgegner die zum Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages geforderte Auskunft nicht erteilen könnten. Das FamG habe jedoch übersehen, dass sich die Auskunftspflicht - wie beantragt - auf den Todestag des Erblassers beziehe. Ihrer diesbezüglichen Auskunftsverpflichtung seien die Antragsgegner bislang nicht nachgekommen.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, ein Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung gemäß § 1379 BGB gegen die Antragsgegner bestehe nicht.
Für die Auskunft habe die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB zu erfolgen, das die Aktiva und Passiva so übersichtlich enthalten müsse, dass der Berechtigte eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs erhalte. Die einzelnen Vermögensgegenstände müssten hinreichend spezifiziert angegeben werden. Was im Einzelnen an Angaben verlangt werden könne, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1378 Abs. 1 BGB sowie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Erben hätten darauf hingewiesen, dass sie über die von dem Auskunftsverlangen erfassten Umstände Auskunft nicht erteilen könnten. Weitere Informationsmöglichkeiten, sich Kenntnis zu verschaffen, hätten sie nicht. Ihre Erklärung, keine Auskunft erteilen zu können, stelle daher eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar.
Der hilfsweise geltend gemachte Antrag, Auskunft zum Zeitpunkt des Erbfalls zu erteilen, greife nicht durch. Der in §§ 1379, 1374 BGB geregelte Stichtag werde nicht dadurch verändert, dass der Erblasser vor Auskunftserteilung verstorben sei. Für Klage auf Auskunftserteilung betreffend den Nachlassbestand sei im Übrigen ein Zuständigkeit des FamG nicht gegeben.
Hinweis
In der Rechtsprechung des BGH ist seit längerem anerkannt, dass durch den späteren Tod der Stichtag zum Zugewinnausgleich nicht verändert werden kann (BGH v. 14.1.1987 - IVb ZR 46/85, FamRZ 1999, 304; v. 15.3.2003 - XII ZR 23/01, FamRZ 2004, 527).
Durch die zum 1.9.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen ist nun auch eine Auskunftsverpflichtung sowie ein Wertermittlungsanspruch nicht nur zum Endvermögen, sondern auch zum Anfangsvermögen und zum Trennungszeitpunkt eingeführt worden. Die Ausweitung der Auskunftsverpflichtung wird es scheidungsunwilligen Ehepartnern in Zukunft ermöglichen, das Scheidungsverfahren durch Verbundanträge zum Zugewinn hinauszuzögern.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.05.2009, 9 WF 45/09