Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung einer Auskunftspflicht. Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gemäß § 1379 BGB
Leitsatz (amtlich)
Die gem. § 1379 BGB geschuldete Auskunft ist durch die Erklärung, über die von dem Auskunftsverlangen erfassten Umstände mangels Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung keine Auskunft erteilen zu können, erteilt.
Normenkette
BGB § 1379; ZPO § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 27.03.2009; Aktenzeichen 21 F 58/09 GÜ) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 27.3.2009 - 21 F 58/09 GÜ - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die zwischen der Antragstellerin und dem Erblasser am. Juni 1967 geschlossene Ehe, aus der die inzwischen volljährigen Kinder T. und U. hervorgegangen sind, wurde nach Zustellung des Scheidungsantrages an die Antragstellerin am 12.6.2007 durch rechtskräftiges Urteil des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 17.12.2007 rechtskräftig geschieden.
Der Erblasser, der am 20.3.2008 verstorben ist, setzte zu seinen testamentarischen Alleinerben seine Tochter T. und deren Sohn H., die Antragsgegner zu 1. und 2., ein. Ein Ausgleich des Zugewinns hat noch nicht stattgefunden.
Die Antragstellerin, die beabsichtigt, Zugewinnausgleichsansprüche gegen die testamentarischen Erben geltend zu machen, hat um Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. gerichtete Stufenklage nachgesucht, mit der sie erstrebt die Antragsgegner zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines vollständig geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva des Vermögens des Herrn N. K. zum 12.6.2007, hilfsweise zum 20.3.2008 (Ziff. 1.), die Auskunft zu belegen durch Vorlage des entsprechenden Vermögensverzeichnisses (Ziff. 2.), gegebenenfalls die Richtigkeit der nach Ziff. 2. erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern (Ziff. 3.) und als Gesamtschuldner den nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag nebst Zinsen i.H.v. 5 %- Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
Die Antragsgegner haben sich demgegenüber darauf berufen, zu einer Auskunftserteilung nicht in der Lage zu sein, weil sie weder über Kenntnis vom Vermögen des Erblassers zum Stichtag verfügten noch Möglichkeit hätten, dieses zu überprüfen bzw. sich zu informieren.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 55 d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur in dem Umfang bestehe, wie der Auskunftspflichtige diesen zu erfüllen in der Lage sei. Mangel an Aufzeichnungen und Informationsquellen begrenzten den Anspruchsinhalt. Da die Erben das Vermögen des Erblassers zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages nicht kennen würden und nicht kennen müssten, könne keine Auskunft begehrt werden. Auskunft über den Bestand des Nachlasses sei erteilt.
Gegen den ihr am 8.4.2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts hat die Antragstellerin mit am 21.4.2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 60 ff. d.A.). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass zwar richtig sei, dass die Antragsgegner die zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages geforderte Auskunft nicht erteilen könnten. Das Familiengericht habe jedoch übersehen, dass sich die Auskunftspflicht - wie beantragt - auf den Todestag des Erblassers beziehe. Ihrer diesbezüglichen Auskunftspflicht seien die Antragsgegner bisher nicht nachgekommen, auch nicht durch die Angabe weniger Sachgegenstände und Konten in einem Schriftsatz in dem Verfahren 28 C 1407/08.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, dass nur die zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages (12.6.2007) bestehende Auskunftsverpflichtung des Erblassers auf die Erben übergegangen sei, der gegenüber sich die Antragsgegner jedoch zulässiger Weise auf Unvermögen beriefen. Soweit sich die Antragstellerin hilfsweise auf einen Auskunftsanspruch zum Todeszeitpunkt des Erblassers (20.3.2008) stütze, ergebe sich ein solcher nicht aus § 1379 BGB, für erbrechtliche Auskunftsansprüche sei die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu Ziff. 3. und 4. sei ohnehin erst nach Erledigung des Auskunftsanspruchs zu entscheiden. Da die Klage auf Auskunft keinen Erfolg habe, fehle der Stufenklage in der vorliegenden Form die Erfolgsaussicht (Bl. 64 d.A.).
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das beabsichtigte Klageverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Auskunfts...