Leitsatz

Das Fehlen von Angaben über das Girokonto in der Jahresabrechnung führt nicht zur Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Die Wohnungseigentümer können eine Ergänzung verlangen, die nicht der Frist des § 23 Abs. 4 WEG unterliegt.

 

Fakten:

Das Fehlen von Angaben über das Girokonto in der Jahresabrechnung macht diese nicht unverständlich oder nicht nachvollziehbar. Für die Überprüfung der Abrechnung ist die Angabe der Entwicklung des Girokontos zwar hilfreich, aber nicht unbedingt erforderlich. Wenn ein Wohnungseigentümer Zweifel an der Richtigkeit der angesetzten Positionen hat, kann er diese am ehesten dadurch ausräumen oder bestätigen, dass er Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nimmt. Die Schlüssigkeit der Jahresabrechnung als solche wird jedenfalls durch das Fehlen der Angaben über das Girokonto nicht berührt. Das Fehlen von Angaben zum Girokonto kann darüber hinaus nachgeholt werden. Hierauf haben die Wohnungseigentümer auch einen Anspruch, der jedoch nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG geltend gemacht werden muss. Über die fehlenden Angaben zum Girokonto wurde nämlich gerade kein Beschluss der Eigentümer gefasst, sodass hierfür auch die einmonatige Anfechtungsfrist weder direkt noch entsprechend gilt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003, 2Z BR 8/03

Fazit:

Eine verwalterfreundliche Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das in dieser Entscheidung andererseits noch einmal bestätigt hat, dass nach seiner Auffassung und entgegen der aktuellen BGH-Rechtsprechung die Entlastung des Verwalters nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Eine derartige Entlastung sei insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Angaben über das Girokonto unwirksam.

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