Antragsmuster auf Bestellung eines Ergänzungspflegers vorliegend für ein beabsichtigtes Verfahren der Vaterschaftsanfechtung. Aufgrund gemeinsamer elterlichen Sorge beider, noch verheirateter, Elternteile, sind diese im Vaterschaftsanfechtungsverfahren von der Vertretung kraft Gesetzes gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB ausgeschlossen, sodass die Bestellung eines Ergänzungspflegers für dieses Verfahren für das beklagte Kind gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich ist.

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