Leitsatz

Die Antragsgegnerin war Mutter eines im August 2001 geborenen Sohnes aus ihrer geschiedenen Ehe. Nach einem Besuchswochenende erstattete der Kindesvater gegen die Kindesmutter Strafanzeige, weil der gemeinsame Sohn ihm gegenüber geäußert habe, er bekomme bei seiner Mutter Schläge und nichts zu essen.

In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft bei dem Vormundschaftsgericht unter Bezugnahme auf einen polizeilichen Vermerk beantragt, für das Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter für den minderjährigen Sohn einen Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB zu bestellen. Die Ergänzungspflegschaft sollte den Wirkungskreis Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht/Einwilligung zur Erhebung der Nebenklage haben.

Die Rechtspflegerin hat diesem Antrag entsprochen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hatte die Beschwerde der Kindesmutter als unzulässig verworfen, weil sich die Angelegenheit während des Rechtsmittelverfahrens erledigt und die Kindesmutter trotz eines Hinweises keinen sachgerechten Antrag gestellt habe.

Im vorliegenden Fall stehe die elterliche Sorge beiden Elternteilen noch gemeinsam zu und die Antragsgegnerin sei selbst Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens. Folglich sei sie - ebenso wie der Kindesvater - daran gehindert, an der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für ihren 9-jährigen Sohn mitzuwirken. Daraus habe sich die Notwendigkeit ergeben, für den Fall einer beabsichtigten Vernehmung des Kindes einen Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl., § 10 Rz. 13 und 34; Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1629 Rz. 26; ferner OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 445 für einen Fall des alleinigen Sorgerechts).

Ob eine Vernehmung ernsthaft in Betracht komme und die Vorwürfe gegen die Kindesmutter einer Prüfung standhielten, habe nicht das Familiengericht im vorliegenden Zwischenverfahren zu klären. Diese Entscheidung obliege vielmehr allein der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der strafprozessualen Regeln. Dies werde von der Antragsgegnerin verkannt.

Auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung habe der Ergänzungspfleger ggü. der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er für den Minderjährigen ausdrücklich das Zeugnisverweigerungsrecht als leiblicher Sohn der Beschuldigten ausübe und die Erhebung einer Nebenklage auf der Grundlage des jetzigen Standes der Ermittlungen ablehne. Damit habe sich das vorliegende Verfahren grundsätzlich erledigt. Der mit der Bestellung des Ergänzungspflegers verbundene Eingriff in das Sorgerecht habe sein Ende gefunden. Weitere Entscheidungen seien hinsichtlich der beiden Aufgabenbereiche (Zeugnisverweigerungsrecht, Nebenklage) nicht mehr zu treffen. Das Ermittlungsverfahren könne seinen Fortgang ohne Einvernahme des Kindes nehmen.

Die nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Angelegenheit in der Hauptsache führe im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl., § 62 Rz. 6; Borth FamFG § 62 Rz. 2; Althammer in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl., § 62 FamFG Rz. 1; Budde in Keidel FamFG 16. Aufl., § 62 Rz. 1). Das Rechtsmittel sei dann zu verwerfen.

Der Senat habe die Antragsgegnerin auf diese Rechtslage hingewiesen. Trotz dieses Hinweises habe sie indessen keinen Antrag gestellt, der den Vorgaben des § 62 Abs. 1 FamFG entspreche und stattdessen nur allgemeine Ausführungen gemacht. Die Erklärung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten, genüge aber nicht den Anforderungen des § 62 FamFG. Dies gelte auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Antragserfordernis weniger streng zu handhaben sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2010, II-8 UF 149/10

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