Ohne Erfolg! Der Negativbeschluss sei nicht nichtig. Durch die Entscheidung, den Personenaufzug nicht zu reparieren, werde nicht in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen. Hierin liege zwar eine "faktische Stilllegung" der Aufzugsanlage. Dies führe aber nicht dazu, dass das Sondereigentum des K nicht mehr zu dem von der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck, dem Wohnen, genutzt werden könne oder die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt werde, also in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen werde. K könne – wie auch die anderen Wohnungseigentümer – seine Wohnung über das Treppenhaus erreichen. Im Fall gebe es auch keine Gemeinschaft, bei der – wie beispielsweise einer Wohnanlage zum "betreuten Wohnen" – erhöhte Anforderungen an die Barrierefreiheit zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörten. Der Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das Ermessen, den Personenaufzug zu reparieren, sei im Fall nicht auf null reduziert. Die Beschlussersetzungsklage sei bereits unzulässig. Der Klageantrag beziehe sich auf 2 Angebote der X-GmbH, stelle aber nicht klar, welches Angebot in erster Linie beauftragt werden solle, also ob bevorzugt eine Erhaltung oder eine Erneuerung erstrebt werde. Jedenfalls habe K keinen Anspruch auf die Erhaltung des Personenaufzugs.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?