Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem um die Frage, ob ein Ermessen besteht, das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu reparieren.

Notwendige Erhaltungsmaßnahme

Die Wohnungseigentümer haben ein Ermessen, wann und wie sie einen wesentlichen Gebäudebestandteil erhalten. Im Einzelfall ist dieses Ermessen auf null reduziert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Außen- und Innenwände bis zur Höhe von 1 m massiv durchfeuchtet sind. Nichts Anderes gilt bei Räumen, die als Büro oder Laden dienen. Diese müssen ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen. Dies gilt auch dann, wenn gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten ist.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss die Wohnungseigentümer namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer informieren, dass eine "Ja"-Stimme zwingend ist, weil es kein Ermessen gibt, eine Erhaltung nicht zu beschließen. Hierauf ist bereits in der Ladung hinzuweisen. Ferner ist in der Versammlung eine entsprechende Aufklärung geboten.

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