OFD Cottbus, Verfügung v. 08.07.1999, S 2330 - 13 - St 117
Anlagen 4
Ab dem 1.1.1999 löste die Insolvenzordnung die bisherige Gesamtvollstreckungsordnung ab.
In LStR 4 1999 sind die bisherigen Ausführungen zum Konkursausfallgeld durch das Insolvenzgeld ersetzt worden. Inhaltliche Änderungen ergeben sich durch die Insolvenzordnung nicht. War bislang das Konkursausfallgeld, dass das Arbeitsamt für die letzten drei Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu zahlen hat, lohn-steuerfrei, gilt dies entsprechend für das an dessen Stelle tretende Insolvenzgeld. Ebenfalls steuerfrei sind Zahlungen, die der Insolvenzverwalter bzw. Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs für Zeiten vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Bundesanstalt für Arbeit leistet.
Für die Auszahlung der Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ist ausschließlich die Arbeitsverwaltung zuständig. Dementsprechend haben die Arbeitsämter, nicht etwa Arbeitgeber, das steuerfreie Insolvenzgeld bzw. das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dessen Stelle tretende Arbeitslosengeld betragsmäßig zu bescheinigen. Die steuerfreien Lohnersatzleistungen unterliegen bei einer späteren ESt-Veranlagung dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber hat deshalb im Lohnkonto und daran anknüpfend auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Eintragung des Großbuchstabens „U” kenntlich zu machen.
Anliegend übersende ich nunmehr vorab die überarbeiteten Textbeiträge zum „Handbuch zur Bearbeitung von Gesamtvollstreckungsfällen” (a.F.) / „Handbuch zur Bearbeitung von Insolvenzfällen” (n.F.) für den Bereich Lohnsteuer – Abschnitte C.4, D.2 und D.3 – sowie den Abschnitt A. 2 – Begriffsdefinitionen – mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Anlage 1
Handbuch Insolvenz
Abschnitt C.4
Lohnsteuer
C.4 Lohnsteuer
C.4.1 Steuerliche Situation vor Verfahrenseröffnung
Nachdem ein Insolvenzantrag gestellt worden ist und das Gericht diesen als zulässig erachtet, hat das Gericht nach §21 Abs. 1 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen (⇒ A.2, S.17).
Zu den vom Gericht zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und – in der Regel – ein den Schuldner betreffendes Verfügungsverbot.
Daraus folgt steuerrechtlich, dass die Lohnsteuerverpflichtungen des Arbeitgebers (§41 a EStG) auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergehen (vgl. §34 Abs. 3 AO). Nach einer späteren Verfahrenseröffnung gehen diese dann auf den Insolvenzverwalter über (§34 Abs. 3 AO).
C.4.2 Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
Nach der Eröffnung des InsVs ergeben sich für die neu entstehende Lohnsteuer unter der InsO gegenüber der GesO andere Konsequenzen.
Meldet das Finanzamt Forderungen nach §174 Abs. 1 InsO beim Insolvenzverwalter an, so gilt das bisherige Fiskusvorrecht der §§17 Abs. 3 Nr. 1a und 3 sowie 13 Abs. 1 Nr. 3a GesO für diese Steuerforderungen in der InsO nicht mehr. Es handelt sich um Insolvenzforderungen nach §38 InsO. Insolvenzforderungen sind durch Anmeldung zur Tabelle geltend zu machen (⇒ Vollstreckungskartei BB, Insolvenz, Karte 6, S. 1 und 3). Voraussetzung ist jedoch generell, dass die Steuerforderung zivilrechtlich vor Eröffnung des InsVs begründet worden war (§38 InsO, ⇒ A.2 S.15). Nicht erforderlich ist nach der InsO, dass die Forderung fällig ist. So bestimmt §41 InsO, dass solche nicht fälligen Forderungen als fällig gelten. Die nach Eröffnung des InsVs begründeten Steuerforderungen gehören zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten (§55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ⇒A.2, S.16).
Sonstige Masseverbindlichkeiten des Finanzamts werden durch dem Verwalter bekanntzugebende Steuerbescheide festgesetzt, soweit er die Steuer nicht selbst zu errechnen und anzumelden hat (⇒ Vollstreckungskartei BB, Insolvenz, Karte 10, S.1 und 2).
Außerdem beinhalten sonstige Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die von einem harten vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind (⇒ A.2, S.19).
C.4.3 Arbeitsverhältnisse – Interessen der Arbeitnehmer
Die Interessen der Arbeitnehmer erfahren für den Fall der Insolvenz eine umfassende Regelung in den §§108 und 113 ff. InsO.
Grundsätzlich gilt für die Bestimmung des §108 Abs. 1 InsO, dass Dienstverhältnisse die der Schuldner als Dienstberechtigter, also Arbeitgeber, abgeschlossen hat, mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Der Verwalter muss also die Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen und ihre Löhne und Gehälter aus der Masse zahlen. Rückständige Löhne aus der Zeit vor der Eröffnung sind allerdings künftig einfache Insolvenzforderungen (§108 Abs. 2 InsO). Diese für die Arbeitnehmer nachteilige Veränderung wird weitgehend dadurch kompensiert, dass die Arbeitnehmer nicht bezahltes Arbeitsentgelt für die letzten drei Arbeitsmonate vor der Eröffnung des Verfahrens als Insolvenzausfallgeld (früher Konkursausfallgeld) von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten und ggf. Sozialplanansprüche geltend machen können.
In einem Sozialplan können k...