1 Leitsatz
Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der aufseiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag nicht erstattungsfähig.
2 Normenkette
Nr. 1008 RVG-VV; § 91 Abs. 1 ZPO
3 Das Problem
Bauträger B wird auf die Klage von 8 Erwerbern verurteilt, Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum zu beseitigen und ¾ der Kosten eines Privatgutachtens zu bezahlen. Die Kläger machen im Rahmen ihres Kostenausgleichungsantrags u. a. eine um nach Nr. 1008 RVG-VV um 2,0 erhöhte 3,3 Verfahrensgebühr i. H. v. insgesamt 2.847,90 EUR geltend. Die Parteien streiten um diese 2,0 Erhöhung. B meint, Gegenstand des Rechtsstreits seien Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums gewesen. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer parteifähig und der Rechtsstreit nach einem Beschluss eingeleitet worden sei, stehe dem Prozessbevollmächtigten der Kläger lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Die Kläger halten dem entgegen, es gebe mehr Wohnungseigentümer. Und es habe auch keine Vergemeinschaftung gegeben. Vielmehr verfolgten sie jeweils die ihnen aus den jeweiligen Erwerbsverträgen zustehenden Gewährleistungsansprüche. Das LG berücksichtigt im Kostenfestsetzungsbeschluss die Erhöhungsgebühr nicht und setzt die aufseiten der Kläger zu berücksichtigende Verfahrensgebühr mit nur 1.121,90 EUR zzgl. Umsatzsteuer an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Rechtspflegerin habe zu Recht die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 RVG-VV zzgl. entsprechender Umsatzsteuer insgesamt nicht anerkannt. Zwar seien diese Anwaltskosten entstanden. Jedoch handele es sich nicht um notwendige und damit nicht um gem. § 91 ZPO erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne die auf Ausübung der auf ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechte der Eigentümer aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss mit der Folge des Ausschlusses eines selbstständigen Vorgehens der einzelnen Erwerber an sich ziehen. Hieraus folge, dass den einzelnen Wohnungseigentümern zwar das Recht zustehe, ihre Gewährleistungsansprüche aus dem jeweiligen Erwerbsvertrag selbstständig geltend zu machen. Es handele sich dann aber zumindest in dem Fall, in dem die Mehrheit der Wohnungseigentümer jeweils selbstständig den Beseitigungsanspruch hinsichtlich desselben Mangels am gemeinschaftlichen Eigentum gerichtlich geltend mache, kostenrechtlich nicht mehr um notwendige Kosten. Da sowieso jeder der Wohnungseigentümer nur Leistung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen könne und exakt dasselbe Ziel auch im Wege der Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verfolgen könne, seien die Wohnungseigentümer nach dem Grundsatz der Kostengeringhaltung so zu stellen, als hätte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Klage erhoben. Dann aber wäre die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV nicht angefallen. Auf diese Möglichkeit habe der Rechtsanwalt hinzuweisen.
Hinweis
- Die bestimmende Überlegung des OLG ist die Idee, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei berechtigt, Mängelansprüche der Wohnungseigentümer als Erwerber vom Bauträger zu verfolgen. Diese Frage ist indes – wie an dieser Stelle mehrfach berichtet – seit dem 1.12.2020 unklar. Das OLG überzeugte daher nur, wenn man dem herrschenden Schrifttum folgt. Aber auch dann fragt sich, ob die Wohnungseigentümer wirklich aus Kostengründen gezwungen sind, ihre Mängelansprüche zu vergemeinschaften. Mich selbst überzeugt das nicht.
Im aktuellen Recht ist die § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. immanente Möglichkeit, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss Rechte der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum zur Ausübung zu übertragen, entfallen. Eine "Vergemeinschaftung", wie sie bislang bei der Durchsetzung der Mängelrechte der Wohnungseigentümer als Erwerber vom Bauträger sehr üblich war, ist danach eigentlich Rechtsgeschichte. Dennoch könnte sich im Bereich des Bauträgerrechts nichts geändert haben. Zur Erläuterung muss man ein wenig ausholen. Der Referentenentwurf zum WEMoG (dem Gesetz zur WEG-Reform) enthielt zum Bauträgerrecht keine Hinweise.
Anders beim Regierungsentwurf. Dort heißt es wörtlich (BR-Drs. 168/20, 49): "Die Rechtsprechung zum Bauträgervertragsrecht, wonach die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Beschlussfassung bestimmte Mängelrechte ausüben kann (zusammenfassend BGH, Urteil v. 12.4.2007, VII ZR 236/05 Rdn. 15 ff.), lässt der Entwurf unberührt. Denn diese Rechtsprechung beruht nicht auf dem geltenden § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, sondern ist schon zur Rechtslage vor der WEG-Novelle 2007 entwickelt worden. Die Streichung der gekorenen Ausübungsbefugnis nach dem geltenden § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 hat daher keine Auswirkungen". Diese Erläuterung in den Materialien, die kei...