Leitsatz

  1. Erhöhungsgebühr für den Anwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (keine Verpflichtung des Verwalters, in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft aufzutreten)
  2. WE-Gemeinschaft nicht rechtsfähig
 

Normenkette

§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

 

Kommentar

  1. Selbst wenn ein Verwalter nach dem Verwaltervertrag dazu berechtigt wäre, ist er gleichwohl nicht verpflichtet, als Prozessstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Deshalb können die Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich nicht darauf verwiesen werden, den Verwalter entsprechend zu ermächtigen, um den Anfall der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu vermeiden. Das Bestehen einer Vollmacht ist i.Ü. allein im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse OLG München v. 15.6.1999, 11 W 1716/99 und OLG München v. 1.2.2000, 11 W 732/00 sowie OLG München v. 28.9.1999, 11 W 2610/99 und OLG München v. 15.5.2002, 11 W 1371/00).
  2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch nach bisher h.R.M. als solche weder rechts- noch parteifähig (vgl. BayObLG v. 14.2.2002, 2Z BR 184/01, ZMR 2002, 536), und zwar ungeachtet der neuerlichen BGH-Entscheidung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH v. 29.1.2001, II ZR 331/00, ZMR 2001, 338 und 2002, 1257).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 11.11.2002, 11 W 2448/02OLG München v. 11.11.2002, 11 W 2448/02, ZMR 2003, 451

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