Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 05.08.2002; Aktenzeichen 1 O 3113/02) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert der Beschwerde beträgt 1.644,01 EUR.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Antragsteller, bei denen es sich um die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handelt, hat das Landgericht mit Beschluß vom 27.06.2002 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erlassen und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Beschluß vom 05.08.2002 hat das Landgericht die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 2.129,28 EUR festgesetzt. Dagegen haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt.
Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller, mit welcher diese die Absetzung der geltend gemachten Mehrwertsteuer beanstandet hatten, hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.09.2002 abgeholfen, indem es weitere von der Antragsgegnerin zu erstattende Kosten in Höhe von 351,80 EUR festgesetzt hat.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte 20/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO (1.372,– EUR) und die Kosten für Fotokopien (45,25 EUR). Soweit die auf diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer (226,76 EUR) mit Beschluß des Landgerichts vom 30.09.2002 festgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin auch dagegen sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 05.08.2002 ist unbegründet. Die von den Antragstellern geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist angefallen und von der Antragsgegnerin zu erstatten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erhält der Rechtsanwalt, der eine WEG in derselben Angelegenheit vertreten hat, die erhöhte Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auch dann, wenn ihm der Prozessauftrag vom Verwalter als Vertreter der WEG im Namen der Wohnungseigentümer erteilt worden ist (vgl. Senat JurBüro 85, 1497). Das entspricht ganz herrschender Meinung (vgl. BGH NJW 87, 2240; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdnr. 13 m.w.N.) und beruht auf der Erwägung, dass die WEG als solche weder rechts- noch parteifähig ist, sondern Partei in einem gerichtlichen Verfahren nur die einzelnen Wohnungseigentümer sein können (Senat a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwalter als Prozeßstandschafter Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen geltend macht und deshalb nur als ein Auftraggeber i.S.d. § 6 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist (Senat a.a.O.; BGH a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat die Verwalterin der WEG den Auftrag zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung den Prozeßbevollmächtigten unstreitig im Namen der Wohnungseigentümer (Antragsteller) erteilt. In deren Namen haben die Prozeßbevollmächtigten auch den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung gestellt, wie sich aus der Antragsschrift vom 25.07.2002 ergibt.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Verwalterin sei ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluß der Wohnungseigentümer nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 WEG nicht befugt gewesen, in deren Namen die Prozeßbevollmächtigten mit der Erwirkung der einstweiligen Verfügung zu beauftragen, handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (Musielak-Wolst, ZPO, 3. Auflage, § 104 Rdnr. 8), weil dieses Verfahren nur der zahlenmäßigen Ausführung der Kostengrundentscheidung dient und der Titel im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angegriffen werden kann. Dementsprechend wird das Bestehen einer Vollmacht allein im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.06.1999 – 11 W 1716/99 – und 01.02.2000 – 11 W 732/00 –). Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob die Ermächtigung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 WEG schon in dem Verwaltervertrag vom 15.07.1999 enthalten ist oder jedenfalls wegen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG entbehrlich gewesen ist.
Ob die Verwalterin nach dem Verwaltervertrag vom 15.07.1999 befugt ist, Ansprüche der Wohnungseigentümer auch im eigenen Namen als Prozeßstandschafterin geltend zu machen, kann ebenfalls offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Senats wäre die Verwalterin gleichwohl nicht verpflichtet, als Prozeßstandschafterin Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.09.1999 – 11 W 2610/99 – und vom 15.05.2002 – 11 W 1371/02 –; Hansens, BRAGO, 8. Auflage, § 6 Rdnr. 27). Deshalb können die Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, den Verwalter entsprechend zu ermächtigen, um den Anfall der Erhöhungsgebü...