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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des Außensteuergesetzes folgendes:
0. Verhältnis des Außensteuergesetzes zu anderen steuerlichen Vorschriften
Das Außensteuergesetz tritt ergänzend zu den Bestimmungen hinzu, die in der Abgabenordnung und den anderen Steuergesetzen die Besteuerung von Auslandsbeziehungen regeln. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen/DBA) gehen dem Außensteuergesetz ebenso wie den übrigen Steuergesetzen vor.
1. Internationale Verflechtungen
1.0. Anwendung der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)
1.0.1. Für den Begriff der "Nahestehenden Person", den Berichtigungsmaßstab (Grundsatz des Fremdverhaltens) und die Behandlung von Berichtigungsbeträgen gelten die "Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)" des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983 - IV C 5 - S 1341 - 4/83-, BStBl. 1983 I, 218. Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist zu beachten, daß die Verflechtung durch Interessenidentität (Tz. 1.3.2.7 der Verwaltungsgrundsätze) nicht allein dadurch begründet wird, daß bei allen Teilnehmern ein gleichgerichtetes Interesse am Wirtschaftsverkehr besteht und der Steuerpflichtige und seine Geschäftspartner mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten Gewinnerzielungsabsicht haben. Erforderlich ist vielmehr eine Interessenverbindung, kraft derer dem Steuerpflichtigen der Vorteil der nahestehenden Person wie ein eigener Vorteil zufällt.
1.0.2. Die Verwaltungsgrundsätze sind nicht nur auf Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen anzuwenden, sondern auch auf alle anderen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 AStG. Die Abgrenzungsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen (Tz. 1.2 der Verwaltungsgrundsätze) sind zu beachten. Die Regelung zum nachträglichen Ausgleich von Einkunftsminderungen (Tz. 8.3 der Verwaltungsgrundsätze) ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nicht zu den Gewinneinkünften gehörende Einkünfte berichtigt werden und die Einkunftsminderung durch im Inland steuerpflichtige Vorgänge ausgeglichen wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1990, BStBl. II, 875).
1.1. Berichtigung
1.1.1. § 1 Abs. 1 AStG enthält einen Rechtsgrund und den "Maßstab des Fremdverhaltens" für Berichtigungen von Einkünften bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen ("Grundsatz des Fremdverhaltens").
1.1.2. § 1 AStG läßt andere Bestimmungen über die Berichtigung unberührt und läßt ihnen den Vorrang. Dies gilt vor allem für verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen.
Als verdeckte Einlage ist die Zuführung von Wirtschaftsgütern allerdings nur dann zu behandeln, wenn auch nach ausländischem Gesellschaftsrecht Eigenkapital entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1990, BStBl. II, 875). Dagegen sind Berichtigungen ausschließlich auf § 1 AStG zu stützen, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger einer ausländischen Tochtergesellschaft Nutzungen oder Dienstleistungen ohne ein angemessenes Entgelt gewährt. In diesem Fall kann die notwendige Berichtigung nach dem Maßstab des Fremdverhaltens nicht über eine verdeckte Einlage vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1987, BStBl. II, 348).
1.4. Geschäftsbeziehungen
1.4.1. Beziehungen zwischen Nahestehenden sind stets geschäftlich, wenn auf die zugrundeliegenden Tätigkeiten bei dem inländischen Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person die in § 1 Abs. 4 AStG genannten Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden sind (Grundtätigkeiten). Hierunter fallen stets auch Tätigkeiten von Körperschaften, soweit deren Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Es ist nicht erforderlich, daß die nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist oder wäre.
Beispiele:
- Die Vergabe eines privaten Darlehens durch einen inländischen Steuerpflichtigen an eine ihm nahestehende ausländische Immobiliengesellschaft fällt unter § 1 AStG. Keine Rolle spielt, ob sich deren Grundvermögen im In- oder Ausland befindet. Keine Rolle spielt auch, ob die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Einkünfte erzielt; bei beiden Einkunftsarten handelt es sich um Einkünfte aus Grundtätigkeiten.
- Die Vergabe von Darlehen aus privaten Mitteln zur privaten Verwendung oder zur Erzielung von Kapitaleinkünften fällt nicht unter § 1 AStG.
1.4.2. Dagegen sind Beteiligungsverhältnisse keine Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 AStG. Dies gilt u.a. für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen des Gesellschafters einer Personengesellsch...