Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört ein Seeufergrundstück, auf dem sich alter Baumbestand befindet. Dort stehen u. a. 3 Robinien mit einem Stammumfang von ca. 1 bis 2,3 m sowie eine 2-stämmige Erle mit einem Stammumfang von ca. 1,5 bzw. 1 m. Im Herbst 2017 beantragt der Verwalter wegen des Zustands der Bäume eigenmächtig eine Fällgenehmigung. Diese wird auch erteilt. Daraufhin beauftragt der Verwalter ein Baumfäll-Unternehmen, welches die Robinien fällt. Zu weiteren Arbeiten kommt es wegen des Protestes der Wohnungseigentümer allerdings nicht. Im Juli 2019 kündigt der Verwalter an, es sei darüber zu beschließen, wie mit der zunächst abgebrochenen Baumfällung umzugehen sei. Während der Versammlung erklärt er, hinsichtlich der Erle liege Gefahr in Verzug vor. Die Wohnungseigentümer beschließen daraufhin, die abgebrochene Baumfällung fortzusetzen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Auffassung, der Beschluss sei auf unzureichender Tatsachengrundlage gefasst worden. So sei bereits der Beschlussformulierung zu entnehmen, dass die Wohnungseigentümer die unzutreffende Vorstellung gehabt hätten, es handele sich um eine behördlich angeordnete, zwingend vorzunehmende Baumfällung.

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