Leitsatz

Weitgehendes Ermessen der Gemeinschaft auch zur Änderung einer Hausordnung (hier: zur Aufnahme zusätzlicher Brandschutzregelungen)

 

Normenkette

§§ 21, 43 WEG

 

Kommentar

  1. Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung betrifft; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen. Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Eigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung kommt grds. nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder an einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Weniger streng sind insoweit die Voraussetzungen für ein gerichtliches Eingreifen dann, wenn es nicht um die Abänderung oder Ersetzung bestehender Regelungen, sondern um deren Ergänzung durch zusätzliche Gebrauchs- oder Verwaltungsregelungen geht. Aber auch hier ist die Verwaltungsautonomie der Eigentümer zu beachten. Eine ergänzende gerichtliche Regelung wird nur dann in Betracht kommen, wenn sie als für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer unverzichtbar oder dringend geboten erscheint, wenn also gewichtige Gründe für sie sprechen und im Rahmen des dem Gericht gem. § 43 Abs. 2 WEG eingeräumten Entscheidungsermessens nur eine Entscheidung als richtig erscheint.
  2. Vorliegend waren die Regelungen der Hausordnung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Hausordnung enthält hier im Wesentlichen Verwaltungsvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll. Sie muss insbesondere die §§ 13 und 14 WEG, das öffentliche Recht und Verkehrssicherungspflichten beachten. Zulässiger Inhalt einer Hausordnung ist also auch die Konkretisierung der den Wohnungseigentümern obliegenden Sorgfaltspflichten zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenverhütung; dazu gehören auch Feuerschutzregelungen und die Beachtung der Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes (hier: stetes Geschlossenhalten von Brandschutztüren, Hinweise zu Rauchschutztüren, Freihalten des Treppenhauses von dort aufgestellten Gegenständen usw.).
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt/M. v. 20.3.2006, 20 W 430/04OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.03.2006, 20 W 430/04

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