Leitsatz

  1. Ermessensspielraum der Eigentümer im Zuge von Sanierungsmaßnahmen (Ausbesserung oder Erneuerung)
  2. Pflicht des Beschwerdegerichts, tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Sanierungsbeschluss dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer entspricht
 

Normenkette

§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; § 12 FGG

 

Kommentar

  1. Bei Sanierungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Ermessensspielraum, ob sie eine Ausbesserung oder eine Erneuerung vornehmen. Ein Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung nur dann, wenn er dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG).
  2. Ein Beschwerdegericht muss tatsächliche Feststellungen treffen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob sich die Wohnungseigentümer im Rahmen des Ermessens gehalten haben. Ein angefochtener Beschluss muss dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.
  3. Vorliegend ging es um die Sanierung eines Treppen- und Zuwegbelags. Im Beschluss wurde vollständige Erneuerung des Plattenbelags festgelegt; der Antragsteller hat diesen Beschluss mit dem Argument angefochten, dass lediglich eine Ausbesserung notwendig sei, was um das 3-fache preisgünstiger sei als eine Erneuerung. Das LG ging ohne sachverständige Beratung im Fall einer Erneuerung von längerer Haltbarkeitsdauer aus, ohne die eigene Sachkunde insoweit darzulegen. Damit habe das LG gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verstoßen, sodass der Streit zurückverwiesen werden musste. Dort müssen nun tatsächliche Feststellungen zur Höhe der jeweiligen voraussichtlichen Kosten und zur voraussichtlichen Haltbarkeit nachgeholt werden. Dies ist Voraussetzung einer erneuten Gerichtsentscheidung, ob der Beschluss dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004, 2Z BR 172/04

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