Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 667 BGB, § 675 Abs. 1 BGB
Kommentar
1. Der Anspruch der Eigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft kann derart ermittelt werden, dass ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt der letzten Abrechnung, für die Entlastung erteilt wurde, im anschließenden Zeitraum bis zum Ausscheiden eine Einnahmen-/Ausgabenabrechnung anhand von Kontenunterlagen oder sonstigen Belegen durchgeführt wird.
Vorliegend ging es um einen weitergehenden Anspruch der Eigentümer auf Auskehrung zugeflossener oder erwirtschafteter Gelder, der nach Zurückverweisung der Streitsache durch Beschluss des BayObLG vom 03.02.2000 (ZMR 2000, 235) neuerlich in Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen wurde.
2. Eine ausgeschiedene Verwaltung ist nach Amtsbeendigung gemäß den Vorschriften des Auftragsrechts ( § 675 BGB, § 667 BGB) verpflichtet, einer Gemeinschaft die auf den angelegten Konten verwalteten Gelderherauszugeben, soweit diese nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gemeinschaft verwendet wurden (h.R.M., vgl. BGH, NJW 1997, 2106/2108 und BayObLG, ZMR 1999, 844/845). Vorliegend wurden gemeinschaftsbezogene Ausgaben und Einnahmen nach rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts festgestellt, die sich aus den dem Gericht überlassenen Belegen, wie Kontenauszügen, Überweisungsaufträgen, Lastschriften, Einzahlungs-Quittungen u.a. ergaben; das Girokonto wies zum Teil auch Rückerstattungen sowie Nachzahlungen zur vorausgegangenen Abrechnungsperiode aus. Herauszugeben war das vorhandene (positive) Guthaben aus den vorausgegangenen Wirtschaftsjahren, ohne dass hier geklärt zu werden brauchte, ob die Einbehaltung, etwa als "Rücklage", ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach (in Literatur und Rechtsprechung umstritten). Die Herausgabepflicht umfasst darüber hinaus auch Guthaben sonstiger Art, die - aus welchen Gründen auch immer - aus einer Abrechnung nicht ersichtlich sind; dies folgt unmittelbar aus § 667 BGB.
Im vorliegenden Fall konnte die in Anspruch genommene Ex-Verwaltung (Antragsgegnerin) auch frühere Kontenstände auf Giro- und Festgeldkonto belegen. Zu vorausgegangenen Wirtschaftsjahren war bereits Entlastung erteilt; mangels gegenteiliger Anhaltspunkte umfassten Entlastungsbeschlüsse zugleich Abrechnungsgenehmigungen; die Eigentümer gaben sich hier mit Einnahmen- und Ausgabenabrechnungen zufrieden, auch wenn die Kontenstände seinerzeit nicht gesondert ausgewiesen wurden. Mögliche Ersatzansprüche aus der Kontenführung früherer Wirtschaftsjahre waren damit erloschen.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im zweiten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten der unterlegenen Antragsteller als Gesamtschuldner bei Geschäftswert für das Verfahren III. Instanz von DM 3.054,97.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 17.11.2000, 2Z BR 93/00)
Zu Gruppe 4