Leitsatz
Die Parteien stritten sich nach Scheidung der Ehe um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Ehefrau begehrte eine Abtretung der künftig fällig werdenden Pensionsansprüche des Ehemannes bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt. Dort erworbene Anwartschaften waren im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 3.4.1956 in Deutschland geheiratet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Im Jahre 1974 zogen sie nach Österreich, wo der Ehemann seit dem Jahre 1974 Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt in Wien erwarb.
Die Ehe wurde durch Urteil des LG Graz in Österreich im Jahre 1984 geschieden. Durch Beschluss des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils gegeben sind.
Auf Antrag der Ehefrau wurde vom AG im Jahre 1991 der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgeglichen. Wegen der weiteren Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien hat das AG die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Beide Parteien bezogen inzwischen Vollrente wegen Alters bei der BfA. Der Ehemann bezog daneben seit Mai 2001 eine Pension von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt. Im Jahre 2000 beantragte die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie in diesem Umfang eine Abtretung der künftig fällig werdenden Pensionsansprüche des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt. Das AG hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und der Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente von 611,00 DM zugesprochen sowie den Ehemann zur Abtretung entsprechender Pensionsansprüche verpflichtet.
Gegen diesen Beschluss hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das OLG die Ausgleichsrente unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels stufenweise herabgesetzt auf 292,20 EUR für die Zeit ab Januar 2001.
Hiergegen hat der Ehemann Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die vollständige Abweisung des Antrages auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit sowie der Anwendung deutschen Rechts für den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Zu Recht habe das OLG auch den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b i.V.m. § 1587g Abs. 2 BGB pro rata temporis ermittelt.
Änderungen allgemeiner Bemessungsgrundlagen sind bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind. Wird die Satzung des Versorgungswerks, dem der ausgleichspflichtige Ehegatte angehört, nach dem Ende der Ehezeit in einer Weise geändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft auswirkt, so ist das bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Rente bei der Pensionsversicherungsanstalt errechnet sich aus dem Produkt einer Bemessungsgrundlage mit einem von der Versicherungsdauer abhängigen Steigerungssatz. Für die Bemessungsgrundlage hat die österreichische Sozialversicherung zur hier maßgeblichen Zeit nur das durchschnittliche Einkommen während der einkommenshöchsten 180 Monate vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten Versicherungsjahres berücksichtigt; das ergab für den Ehemann eine Bemessungsgrundlage von 33.257 öS. Für Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem 31.12.2003 wird der Bemessungszeitraum schrittweise auf die einkommenshöchsten 480 Versicherungsmonate erhöht.
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit einem Steigerungssatz zu multiplizieren, der für den Ehemann 54,787 % ergab. Hinzu kommen besondere Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung. Anders als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird also nicht das gesamte, während der Versicherungszeit erzielte Einkommen in Form von zeitlich zugeordneten Entgeltpunkten berücksichtigt, sondern nur ein herausgehobener Teil davon.
Letztlich bemisst sich die Pension des Ehemannes auch nicht nur nach einem Bruchteil der entrichteten Beträge i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB, sondern ist auch von der Versicherungsdauer abhängig. Zu Recht hat das OLG die Versorgung des Antragsgegners bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB bemessen.
Gegen eine solche Bewertung spricht auch nicht, dass diese zeitanteilige Berechnung zu einer Berücksichtigung der vollen Bemessungsgrundlage führt, wie s...